Der Vorrang des wirtschaftlichen Eigentums ist eine Folge der im Bilanzrecht dominierenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand in einer Weise ausübt, dass dadurch ein Dritter, z. B. der Eigentümer nach Bürgerlichem Recht, wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist. Die tatsächliche Sachherrschaft über den Vermögensgegenstand hat in der Regel derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen.
Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der zivilrechtliche Eigentümer keinen oder nur einen praktisch bedeutungslosen Herausgabeanspruch gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer hat oder wenn er den Vermögensgegenstand an diesen herauszugeben verpflichtet ist. Der Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Sachherrschaft muss dabei für die gewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes gegeben sein. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Weitgehende Verfügungsmöglichkeiten allein begründen noch kein wirtschaftliches Eigentum.
Häufig ist der wirtschaftliche Eigentümer zugleich auch der zivilrechtliche Eigentümer.
Wirtschaftliches und juristisches Eigentum können u. a. bei folgenden Rechtsverhältnissen auseinanderfallen: Bauten auf Grundstücken Dritter, Leasing, Kommissionsgeschäfte, Treuhandverhältnisse, Factoring (Veräußerung von Forderungen).
Unter das wirtschaftliche Eigentum der Kommune fallen beispielsweise auch Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Eigentumsverhältnisse derzeit noch ungeklärt sind (z. B. Grundbucheintrag „Rat des Bezirks“).
Quelle:
http://www.doppik-kom.brandenburg.de/six...gentum.pdf