Beamte: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Diese wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel Bundesdisziplinargesetz (BDG):
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
(BDG vom 19. Juni 2020)
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
(BDG vom 19. Juni 2020)
Kommentierung:
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die schwerwiegendste disziplinarische Maßnahme.Übersicht der Disziplinarmaßnahmen:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Absatz 3:
Hält der Dienstvorgesetzte den erkennbaren Umständen nach den Beamten eines Unterhaltsbeitrages ganz oder teilweise nicht für würdig oder bedürftig, führt er dies in der Disziplinarklage aus. § 79 BDG, BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006, 1 DB 1/05
Hält der Dienstvorgesetzte den erkennbaren Umständen nach den Beamten eines Unterhaltsbeitrages ganz oder teilweise nicht für würdig oder bedürftig, führt er dies in der Disziplinarklage aus. § 79 BDG, BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006, 1 DB 1/05
Beispiele für Urteile aus Disziplinarverfahren:
- Ein Beamter ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn er die zugewiesene Arbeit schuldhaft nicht bzw. verspätet erledigte, den Betriebsfrieden nachhaltig gestört hat, sich unredlich und illoyal gegenüber seinen Vorgesetzten verhalten hat und die Wahrheits- und Beratungspflicht verletzt hat. Das Dienstvergehen erlangt, auch wenn einzelne Verstöße nicht besonders schwer wiegen, durch die Vielzahl der sich über Jahre hinweg erstreckenden Pflichtverstöße ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. (VG Münster, Urteil vom 21.06.2013 - 13 K 1442/11.O)
- Ein Polizeibeamter hat sich durch den schuldhaften Rückfall in die „nasse Phase“ seiner Alkoholsuchterkrankung, seine unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten sowie durch sein anmaßendes Verhalten anlässlich eines Verkehrsunfalls eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht.
- Eine Beamtin einer Justizvollzugsanstalt (JVA), die über mehrere Monate eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen war und ihm dabei mehrere Nacktfotos von sich übersandt hatte, ist aus dem Dienst zu entfernen.
- Ein Beamter, der über mehrere Jahre im außerdienstlichen Bereich eine Vielzahl von Betrugsstraftaten begangen hat, Schulden in Höhe von über 20.000 € angehäuft hat und hat sich schließlich im innerdienstlichen Bereich eines Diebstahls mit Waffen schuldig gemacht, ist aus dem Dienst zu entfernen.
- Die Teilnahme an einem Hindernislauf trotz bestehender Krankschreibung rechtfertigt eine Entlassung eines Polizisten aus dem Probebeamtenverhältnis wegen vorgetäuschter Dienstunfähigkeit.
- Bei außerdienstlichen Steuerhinterziehungen kommt bei einem Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.
- Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solcher Pflichtverstoß regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Einstufung ist, sofern die veruntreuten Beträge die Schwelle der Geringfügigkeit deutlich übersteigen.
- Ein Computerbetrug in 31 Fällen zu Lasten des Dienstherrn, jeweils ein Verstoß gegen das Waffengesetz und das Alkoholverbot während des Dienstes sowie die wiederholte unzulässige private Nutzung eines Dienstfahrzeugs und mehrfache Verstöße gegen die Dienstleistungspflicht rechtfertigen eine Aberkennung des Ruhegehalts (Pension).
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