Beamte: Verweis
Der Verweis aus dem Beamtenverhältnis ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Diese wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel Bundesdisziplinargesetz (BDG):
§ 6 Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Kommentierung:
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.Der Behörde steht ein Auswahlermessen bezüglich der zu treffenden Maßnahme zu. Neben den in § 6 genannten missbilligenden Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen) gibt es weitere – mildere – dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten. Das sind zum Beispiel tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorbehalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen oder dringliche Ersuchen (M 21 K 12.3098).
Die mildeste Form einer Disziplinarmaßnahme erfolgt in Form eines Verweises.
Übersicht der Disziplinarmaßnahme: Der Verweis kommt infrage, wenn durch das / die Dienstvergehen
- nur eine geringe Vertrauensbeeinträchtigung eingetreten ist und
- es sich um kein schweres Vergehens handelt.
Der Verweis wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen und stellt damit einen schriftlichen Tadel dar.
Der Bund und die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in Verwaltungsvorschriften und Erlassen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel: Richtlinien für das Disziplinarverfahren (Disziplinar-Richtlinien, DiszR, Fassung vom 19.08.2009) des BMF:
- Die Verhängung eines Verweises steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.
- Bei Zusammentreffen von beamtenrechtlicher Missbilligung und disziplinarrechtlicher Einstellung sind diese unter Hinweis aufeinander getrennt zu verfügen.
Eine zusätzliche Anhörung entfällt nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens, soweit dort eine Anhörung erfolgte. § 109 BBG
Die Einstellungsverfügung wird Bestandteil der Teilakte Disziplinarverfahren, nicht jedoch die Missbilligung und ggf. die Stellungnahme des Beamten. § 106 BBG
Für die Tilgung gilt insgesamt § 112 BBG. § 16 Abs. 5 BDG
Auszug aus § 16 BDG: Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (...)
Beispiele für Urteile aus Disziplinarverfahren:
- Eine Beamtin reicht in einem Zivilrechtsstreit dienstliche Dokumente ein, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Vorlagegenehmigungen zu sein (Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit).
- Eine Beamtin schreibt beleidigende und ehrenrührige Behauptungen gegenüber Vorgesetzten in einem internen Blackboard (Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens).
- Ein Polizeibeamter tritt den Dienst ohne Uniform und ohne Dienstwaffe an (Verstöße gegen Pflichten, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen, die dienstlichen Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen). (M 19L DB 16.1186)
- Ein Beamter trifft unzureichende Absprache mit dem Vorgesetzten über Freizeitausgleich und verlässt eigenmächtig den Dienst (Verstoß gegen die Pflichten, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen und die dienstlichen Anordnungen auszuführen). (M 19L DB 16.1186)
- Ein Beamter macht auf einer Weihnachtsfeier anzügliche Bemerkungen mit sexuellem Hintergrund und lässt damit die einzuhaltende Distanz vermissen (Verstoß gegen die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, § 34 Satz 3 BeamtStG). (M 19L DB 16.1186)
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