Beamte: Kürzung der Dienstbezüge
Die Kürzung der Dienstbezüge ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Diese wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel Bundesdisziplinargesetz (BDG):
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
Kommentierung:
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.Die Kürzung der Dienstbezüge wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
Übersicht der Disziplinarmaßnahmen:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Absatz 1:
Absatz 4:
Eine Verkürzung des Zeitraums der Beförderungssperre erfolgt unter der Voraussetzung, dass dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt erscheint.
Zuständig für die Entscheidung über die Verkürzung ist derjenige, der über die Disziplinarmaßnahme als solches befindet. Anlage 2
- Die Schwere des Dienstvergehens bestimmt die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge. § 13 BDG
Für die Festlegung des Kürzungsbruchteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich. Muster 11
Zum Begriff der Dienstbezüge vgl. zu § 7 Sätze 1 - 3 DiszR. - Die von der Rechtsprechung entwickelten Regelkürzungssätze sind anzuwenden. Anlage 14 - BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, 1 D 29.00 (Kürzungsbruchteil) Vom Regelfall abweichende wirtschaftliche Verhältnisse eines Beamten sind zu berücksichtigen.
Absatz 4:
Eine Verkürzung des Zeitraums der Beförderungssperre erfolgt unter der Voraussetzung, dass dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt erscheint.
Zuständig für die Entscheidung über die Verkürzung ist derjenige, der über die Disziplinarmaßnahme als solches befindet. Anlage 2
Auszug aus § 16 BDG: Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eine Kürzung der Dienstbezüge darf nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (...)
Beispiele für Urteile aus Disziplinarverfahren:
- Ein Polizeibeamter gibt eine unvollständige und inhaltlich unzutreffende dienstlichen Äußerung ab (Verstoß gegen die Wahrheitspflicht). Durch diese bewusste Irreführung des Dienstherrn entsteht in einem gerichtlichen Verfahren ein Glaubwürdigkeitsverlust der Polizei gegenüber der Justiz. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gehaltskürzung ausgesprochen. (D 17 S 18/97).
- Ein Lehrer bleibt in zwei Fällen unerlaubt dem Dienst fern und gibt eine wahrheitswidrige Krankmeldung ab. Das Verwaltungsgericht erkennt auf Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel für die Dauer von drei Jahren (16a D 17.1156).
- Ein Verwaltungsbeamte veranlasst rechtswidrig die finanzielle Abgeltung von nicht angetretenem Urlaub an Beamte, darunter an ihn selbst. Dadurch hat er gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten, Weisungsgebundenheit und zu uneigennützigen Verhalten verstoßen. Das Gericht hält eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel für drei Jahre für geboten (15 A 16/19).
- Einem Lehrer, der auf seinem privaten Computer kinderpornographische Dateien gespeichert hat, werden die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt (12 Bf 263/10.F).
- Ein Justizvollzugsbeamter ist im Besitz von rund 3.000 kinderpornographischen Schriften und Bilder und Videos und begeht damit ein außerdienstliches Dienstvergehen (OVG 80 D 2.12).
- Die Ausübung einer Nebentätigkeit in Gestalt eines Internethandels ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung rechtfertigt eine Gehaltskürzung auf ein Jahr in Höhe von einem Zehntel (3 K 3700/16.TR).
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