Beamte: Geldbuße
Die Geldbuße ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte. Diese wird in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel Bundesdisziplinargesetz (BDG):
§ 7 Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Kommentierung:
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.Die Geldbuße wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
Übersicht der Disziplinarmaßnahme: Der Bund und die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in Verwaltungsvorschriften und Erlassen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel: Richtlinien für das Disziplinarverfahren (Disziplinar-Richtlinien, DiszR, Fassung vom 19.08.2009) des BMF:
Dienstbezüge sind:
Maßgeblich ist die Höhe der Bruttodienstbezüge des Monats, der dem Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung vorangeht.
Die Vollstreckung der Geldbuße richtet sich nach Nrn. 1 und 2 zu § 33 Abs. 1 DiszR.
Die Verhängung einer Geldbuße steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.
- Grundgehalt
- Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien
- Familienzuschlag
- Zulagen
- Vergütungen
- Auslandsdienstbezüge § 1 Abs. 2 BBesG
Maßgeblich ist die Höhe der Bruttodienstbezüge des Monats, der dem Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung vorangeht.
Die Vollstreckung der Geldbuße richtet sich nach Nrn. 1 und 2 zu § 33 Abs. 1 DiszR.
Die Verhängung einer Geldbuße steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.
Auszug aus § 16 BDG: Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eine Geldbuße darf nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (...)
Beispiele für Urteile aus Disziplinarverfahren:
- Ein Polizeibeamter vergisst auf der Straße einen Rucksack mit seiner Dienstwaffe und seinem Ausweis. Gegen den Polizisten wurde eine Geldbuße von 300 € verhängt (M 19L DB 16.1186).
- Die Teilnahme als Beamter an einem Streik trotz bestehender Unterrichtsverpflichtung rechtfertigt eine verhängte Geldbuße in Höhe von 100 € (Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil 9 A 1/11 vom 19.08.2011)
- Ein Polizist bewahrt eine Einsatztasche mit Verschlusssachen (nur für den Dienstgebrauch) und eine dienstliche EC-Karte im Kofferraum seines PKW auf. Diese werden gestohlen. Das Verwaltungsgericht legt die Geldbuße aufgrund eines fahrlässigen Pflichtenverstoßes auf 2.000 € fest. (18 A 4293/20)
- Ein Lehrer äußert öffentlich herabwürdigende Äußerungen gegenüber seinem Dezernenten und veröffentlicht Fotos von Schülern (Verstöße gegen: das Loyalitätsgebot, den Dienstwegvorbehalt, die Folgepflicht). Es wird eine Geldbuße von 500 € verhängt (9 A 1473/18).
- Eine Beamtin erhält zu hohe Bezüge. Sie unterlässt es, die Bezüge zu kontrollieren und die Bezügestelle über die Unstimmigkeiten zu unterrichten (Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht durch innerdienstliches Fehlverhalten). Es wird eine Geldbuße von 1.500 € ausgesprochen (M 19L DB 17.4303).
- Eine Lehrerin (Leiterin einer Grundschule) unterschreitet ihre planmäßige Unterrichtsverpflichtung. Vom Verwaltungsgericht wird eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro verhängt (13 K 1755/11.O).
- Ein Forstbeamter erledigt Aufgaben unentschuldigt nicht termingerecht und benutzt ein dienstliches Faxgerät für private Zwecke. Ferner begeht der Beamte außerdienstlich eine vorsätzliche Körperverletzung. Das Gericht verhängt als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 3.000 € (RN 10A DB 18.1284).
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