Mitgliedschaft von Beamten in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Der § 52 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt die Mitgliedschaft in Gewerkschaften und in Berufsverbänden. Für Beamte des Bundes gilt § 116 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Kommentierung:
Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften (z.B. DBB, Komba, VBE) und in Berufsverbänden (z.B. Fachverband der Kämmerer) zusammenzuschließen.Allerdings gilt für Beamte nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums ein Streikverbot. Sofern Beamte dennoch während der Dienstzeit an Streiks einer Gewerkschaft teilnehmen, stellt dies einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten dar. Insbesondere darf ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. Diese Pflichtverletzung wird als Dienstvergehen disziplinarrechtlich geahndet.
Außerhalb der Dienstzeit steht es Beamten frei, an Demonstrationen oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen, solange sie dabei ihre Grundpflichten wie z.B. die Verfassungstreuepflicht und das Mäßigungsgebot beachten.
Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen.
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