Ruhestand von Beamten auf Probe

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 28 den Ruhestand von dienstunfähigen Beamten auf Probe. Für Beamte des Bundes gilt § 49 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Sofern die Voraussetzungen des § 28 vorliegen, kann der dienstunfähige Beamte mit entsprechender Versorgung in den Ruhestand gehen; andernfalls ist der dienstunfähige Beamte auf Probe zu entlassen.

Falls die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall o.ä. verursacht wurde und kein grobes Verschulden des Beamten vorliegt, hat der Beamte einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand (Absatz 1).

In anderen Fällen (Absatz 2) steht die Versetzung in den Ruhestand im Ermessen des Dienstherrn. "Sinn und Zweck der Ermessensregelung ist es, dem wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Beamten auf Probe die mit einer Versetzung in den Ruhestand verbundene Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint; zugleich soll damit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügt werden. Nach diesem Gesetzeszweck sind als beachtliche Umstände des Einzelfalles das Lebensalter, das Dienstalter, die wirtschaftliche Lage des Beamten, besonders der Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, seine dienstliche Leistung und seine Würdigkeit zu berücksichtigen; der Dienstherr darf außer den Belangen des Beamten auch seine eigene finanzielle Entlastung erwägen; andererseits kann die Länge der Dienstzeit des Beamten einen abwägungserheblichen Belang zugunsten einer Zurruhesetzung darstellen" (4 S 1159/89).

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen.

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