15.11.2023, 13:54
Eine erneute Probezeit nach vorangegangener Aushilfsstelle, welche länger als 6 Monate bestand, ist rechtsunwirksam. Es sei denn, zwischen Beendigung der Aushilfsstelle und Antritt der festen Stelle vergingen mehrere Monate. Selbst eine kurze Zeit zwischen Aushulfstätigkeit und fester Anstellung schließt eine weitere Probezeit aus. Eine weitere Probezeit ist nur dann möglich, wenn sich die Tätigkeit in der Aushilfe eklatant von der Tätigkeit der Festanstellung unterscheidet. (z.B Aushilfe als Reinigungskraft, Festanstellung als Friseur.)
Angenommen die Aushilfstätigkeit vor der Festanstellung dauerte 4 Monate an, dann können in diesem Fall auf die Festanstellung noch 2 Monate als Probezeit vereinbart werden. (Gesetzt dem Fall, dass die Tätigkeiten nahezu identisch sind.)
Angenommen die Aushilfstätigkeit vor der Festanstellung dauerte 4 Monate an, dann können in diesem Fall auf die Festanstellung noch 2 Monate als Probezeit vereinbart werden. (Gesetzt dem Fall, dass die Tätigkeiten nahezu identisch sind.)