Tarifvertrag für die Musiker in Konzert-und Theaterorchestern (TVK)

Der Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) wird zwischen dem Deutschen Bühnenverein (für die Arbeitgeber) und der Deutschen Orchestervereinigung (für die Arbeitnehmer) geschlossen.

Er gilt für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern, deren Arbeitgeber ein Unternehmermitglied des Deutschen Bühnenvereins ist. Ausgenommen sind neben Kapellmeistern auch Musiker, die als Aushilfen oder für eine bestimmte Produktionsdauer beschäftigt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um freischaffende Musiker:innen, die für Honorare tätig sind.

Auch wenn die vorgenannten Musiker somit nicht nach einem der großen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wie TVöD, TV-L oder TV-H angestellt sind, so werden sie doch regelmäßig zum öffentlichen Dienst gezählt, sofern das Theater sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet.

Der TVK regelt im wesentlichen folgendes:

Arbeitsbedingungen:
Arbeitszeit / Dienstzeit:
Gehalt: Vergütung und Zulagen:
Weitere Zahlungen:
Sozialbezüge:
Urlaub und Freistellung:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Orchestervorstand:
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