TVöD Arbeitsbedingungen

Der § 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) weist folgende Arbeitsbedingungen aus (TVöD-Verwaltung).

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(1.1) Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin / einen Betriebsarzt, eine Personalärztin / einen Personalarzt oder eine Amtsärztin / einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin / einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung zu § 3 Abs. 1 - Schweigepflicht:
§ 3 Abs. 1 TVöD regelt die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers nicht abschließend. Die Pflichten der Angestellten zur Verschwiegenheit ergeben sich aus Gesetzen wie z.B. den Datenschutzgesetzen, dem Strafgesetzbuch und der DSGVO. Ferner kann der Arbeitgeber Anordnungen zur Verschwiegenheit treffen (z.B. in einer Allgemeinen Dienst- und Geschäftsordnung). Gleichwohl gibt es verschiedene Ausnahmen zur Verschwiegenheitspflicht, beispielsweise bei Zeugenaussagen vor Gericht, wozu der Arbeitnehmer eine Aussagegenehmigung benötigt, oder im Rahmen der Informationsfreiheitsgesetze.

Kommentierung zu § 3 Abs. 1.1 - Geschuldete Leistung:
Der Arbeitnehmer schuldet keine objektive Normalleistung mittlerer Art und Güte. Der Arbeitnehmer schuldet das "Wirken", nicht das "Werk". Er muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Der bloße Umstand, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. In einer Vergleichsgruppe ist nämlich stets ein Angehöriger der Gruppe "Schlusslicht". Das kann seine Ursache auch darin haben, dass die übrigen Gruppenangehörigen besonders leistungsstark sind oder sich überfordern. Gleichwohl kann eine erhebliche Unterschreitung der Durchschnittsleistung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (ArbG Kassel, Urteil vom 26.05.2010 - 9 Ca 46/10)
Hinsichtlich der Einstellung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sind die Anforderungen an Angestellte geringer als an Beamte. Denn Beamte müssen sich nicht nur zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, sondern auch aktiv für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Beamtenstatusgesetz / § 60 Bundesbeamtengesetz).

Kommentierung zu § 3 Abs. 2 - Bestechlichkeit, Korruption:
Wer als Arbeitnehmer Vorteile entgegennimmt, die dazu geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter oder zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. (ArbG Herford, Urteil vom 12.03.2010 - 1 Ca 1958/09)
Arbeitgeber können dazu ergänzende Regelungen treffen. So hat beispielsweise das Bundesministerium für Verkehr und Digitales (BMDV) Wertgrenzen festgelegt: Bei Geschenken im Wert bis 25 € - gilt die Zustimmung stillschweigend als erteilt, sie sind jedoch anzeigepflichtig. Bei einem Wert über 25 € ist vor Annahme eines Geschenkes eine Genehmigung einzuholen. Auch für Bewirtungen aus dienstlichem Anlass (z.B. Veranstaltungen, Besprechungen) gilt die Genehmigung beim BMDV als stillschweigend erteilt. Als Geschenke gelten Geldzahlungen und Sachwerte wie z. B. Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Einladungen mit Bewirtungen, kostenlose Dienstleistungen oder Einladungen zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen.

Kommentierung zu § 3 Abs. 3 - Nebentätigkeiten:
Der Angestellte ist zur Ausübung einer rechtzeitig vorher angezeigten Nebentätigkeit berechtigt, sofern der Arbeitgeber diese nicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD untersagt. Der Arbeitnehmer benötigt für die Ausübung der Nebentätigkeit somit keine Genehmigung. Der Arbeitgeber muss eine Prognose treffen, ob durch den Nebenjob die arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Arbeitgeber-Interessen beeinträchtigt werden können.

Kommentierung zu § 3 Abs. 4 - Pflicht zu amtsärztlicher Untersuchung:
Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gem. § 3 Abs. 4 TVöD bedarf einer begründeten Veranlassung. Dies ist z.B. bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit der Fall. Es müssen objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Arbeitnehmer sei nicht arbeitsfähig und damit seine Arbeitsunfähigkeit als naheliegend erscheinen lassen. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich z. B. aus einer ärztlichen Bescheinigung, einer mit anderer Zielrichtung durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchung oder aus hohen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers, gegebenenfalls verbunden mit Tauglichkeitseinschränkungen während der Zeiten seiner Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2018). Verweigert der Arbeitnehmer eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit, obwohl eine begründete Veranlassung vorliegt, kann dies eine Kündigung nach § 34 TVöD rechtfertigen. (ArbG Gießen, 15.02.2023, 6 Ca 98/22)

Kommentierung zu § 3 Abs. 6 - Geltendmachung von Schadensersatz durch den Arbeitgeber:
Nicht jeder Fehler und jede Fahrlässigkeit führen zur Haftung der Angestellten im öffentlichen Dienst. Voraussetzung für den Regress ist vielmehr, dass der Beschäftigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1953).
Die Ansprüche gegen Arbeitnehmer aus § 3 Absatz 6 unterliegen der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Das heißt auch Ansprüche auf Schadensersatz verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Forderung muss vom Arbeitgeber nach Grund und Höhe sowie dem Zeitraum, für den sie verfolgt wird, deutlich gemacht werden (ArbG Bonn, Urteil vom 07.11.2018 - 4 Ca 1314/18).

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