TVöD: Haftung für Schäden
Der § 3 Absatz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Pflicht des Arbeitnehmers, für Schäden infolge von Fehlern aufzukommen. Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)
Kommentierung:
Nicht jeder Fehler und jede Fahrlässigkeit führen zur Haftung der Angestellten im öffentlichen Dienst. Voraussetzung für den Regress ist vielmehr, dass der Beschäftigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1953).
Beispiele:
- Fahrlässige Beschädigung von Arbeitsmitteln: Ein Angestellter verursacht durch unsachgemäße Bedienung einen Schaden an einem Dienstfahrzeug oder einer technischen Einrichtung. Beispiel: Ein Mitarbeiter fährt mit einem Fahrzeug gegen einen Laternenpfahl.
- Fehlerhafte Kassierung: Ein Mitarbeiter in der Kasse eines Schwimmbades verrechnet sich mehrfach und führt dadurch zu einem Einnahmeverlust.
- Falsche Beratung von Bürgern: Ein Mitarbeiter im Sozialamt gibt einem Bürger falsche Auskünfte über die Voraussetzungen für bestimmte Sozialleistungen. Dies führt dazu, dass der Bürger einen finanziellen Schaden erleidet und die Kommune für den Fehler haftbar gemacht wird.
- Versäumnis von Fristen: Ein Mitarbeiter in der Bauverwaltung übersieht eine gesetzliche Frist für die Bearbeitung eines Bauantrags, was zu Schadensersatzforderungen gegen die Kommune führt.
- Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten: Ein Mitarbeiter des kommunalen Bauhofs unterlässt es, eine Baustelle ordnungsgemäß abzusichern, was zu einem Unfall eines Passanten führt.
Die Ansprüche gegen Arbeitnehmer aus § 3 Absatz 6 unterliegen der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Das heißt auch Ansprüche auf Schadensersatz verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Forderung muss vom Arbeitgeber nach Grund und Höhe sowie dem Zeitraum, für den sie verfolgt wird, deutlich gemacht werden (ArbG Bonn, Urteil vom 07.11.2018 - 4 Ca 1314/18).
Regelmäßig schließen Kommunen eine Vermögenseigenschaden-Versicherung ab, die bei Fehlern der Mitarbeiter Ersatz leistet. Auch der Beschäftigte kann mit einer Diensthaftpflichtversicherung Vorsorge treffen.
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