Eingruppierung bei Sparkassen nach dem TVöD-S
Die Entgeltgruppe ist neben der Stufe der wichtigste Faktor für das Gehalt bei der Sparkasse. Nach der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Sparkassen (TVöD-S VKA) gelten für die Eingruppierung von Angestellten (Beschäftigten) bei Sparkassen spezielle Tätigkeitsmerkmale.
Anlässe einer Eingruppierung |
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Eine Eingruppierung erfolgt grundsätzlich
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Auch Bewerber bei Sparkassen sollten ihre angestrebte Entgeltgruppe kennen, da in Bewerbungen häufig die Gehaltsvorstellung anzugeben ist.
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Vorbemerkung:
- Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale anderer Fallgruppen weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Dies gilt nicht, soweit Fallgruppen in höheren Entgeltgruppen ausdrücklich eine Heraushebung aus speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung vorsehen. Eine ausdrückliche Heraushebung im Sinne des Satzes 2 enthalten auch die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1, die Entgeltgruppe 11 und die Entgeltgruppe 12. Die Entgeltgruppen 13 bis 15 finden bei Erfüllung der jeweiligen Anforderungen auch für Beschäftigte in der Kundenberatung Anwendung.
- Die Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 sowie des Teils B Abschnitt XIII finden keine Anwendung.
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)
Entgeltgruppe 3:
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
Entgeltgruppe 4:
- Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
- Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)
- Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
- Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
- Beschäftigte in der Kundenberatung, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Sparkasse oder des Betriebes, bei der bzw. dem die oder der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der oder des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
- Beschäftigte in der Kundenberatung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Sparkasse oder des Betriebes, bei der bzw. dem die oder der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der oder des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- Beschäftigte in der Kundenberatung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- Beschäftigte in der Kundenberatung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- Beschäftigte, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung von Gruppen übertragen ist.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- Beschäftigte in der Kundenberatung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Sparkasse oder des Betriebes, bei der bzw. dem die oder der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der oder des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, denen mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6 oder mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 6 und mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, deren Tätigkeit sich durch höhere Verantwortlichkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 heraushebt.
- Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
- Beschäftigte in der Kundenberatung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie höhere Anforderungen als im standardisierten Mengengeschäft stellt und damit gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordert und mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.
- Leiterinnen und Leiter von Geschäftsstellen, denen mindestens drei Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 4, deren Tätigkeit sich durch die Schwierigkeit des Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 4 heraushebt.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, denen mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 8 oder mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 8 und mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 1 oder 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
- Beschäftigte in der Kundenberatung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie höhere Anforderungen als im standardisierten Mengengeschäft stellt und damit gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordert und besonders verantwortungsvoll ist.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 4 und 5 mit einem besonders umfangreichen oder besonders wichtigen Aufgabengebiet.
- Beschäftigte, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung einer Abteilung, eines Bereichs oder einer vergleichbaren strukturellen Einheit übertragen ist.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, denen mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9a und mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 6 oder mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9a und mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 4, denen mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9c und mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 6 oder mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9c und mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4, denen mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 9a und mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Entgeltgruppe 12:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Entgeltgruppe 13:
- Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- Beschäftigte in Sparkassen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. - Beschäftigte in Sparkassen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. - Beschäftigte in Sparkassen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
- Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
- Soweit die Eingruppierung von der Zahl und der Eingruppierung der unterstellten Beschäftigten abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
c) sind Beschäftigte für Aufgaben von begrenzter Dauer, Aushilfsbeschäftigte sowie Beschäftigte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt, nicht zu berücksichtigen. - Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach dem Teil A Abschnitt II Ziffern 2 und 3,
b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
Weitere spezielle Tätigkeitsmerkmale bestehen für handwerkliche Tätigkeiten, Techniker, Meister, Ingenieure, Bezugsrechner und für Beschäftigte in der Informations-und Kommunikationstechnik (vgl. TVöD VKA Entgeltordnung).
Die Eingruppierung und die Höhergruppierung sind in den §§ 12, 13 TVöD geregelt. In der Regel bedarf es vor der Eingruppierung einer Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) und Stellenbewertung (Arbeitsplatzbewertung). Maßgeblich für die Stellenbewertung sind die tatsächlich übertragenen Aufgaben, die nicht nur vorübergehend auszuüben sind.
Die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe müssen in der Regel nur zur Hälfte (50 %) erfüllt werden. Dabei kommt es auf den Zeitanteil der Arbeitsvorgänge an. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
Auch die Qualifikation kann bei der Eingruppierung eine Rolle spielen (typische Formulierung: "Entgelt je nach Qualifikation bis zur Entgeltgruppe X"). Wenn eine geforderte Qualifikation nicht vorhanden ist, wird der Bewerber regelmäßig eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Wie werden diese Regelungen in der Praxis umgesetzt? Lesen Sie unsere Beispiele für Eingruppierungen bei Sparkassen nach dem TVöD-S.
Zum Teil erfolgt die Vergütung nur in Anlehnung an den TVöD-S. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Anstellung nicht direkt bei der Sparkasse, sondern bei einem dazu gehörigen Unternehmen (z.B. FinanzServices GmbH) vorgenommen wird.
Typische Voraussetzungen abhängig von den wahrzunehmenden Tätigkeiten. Abschluss als / Fortbildung zum (m/w/d):
- Abschluss zur Bewertung von Immobilien nach BelWertV
- Abschluss des Zertifikates HypZert CIS HypZert (F), DIA, Sprengnetter, o.ä.
- Bachelor Wirtschaftswissenschaften
- Bankkaufmann / -frau
- DEKA Investmentberater
- Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK)
- Kaufmännischer Beruf
- Kaufmann / -frau oder Fachmann / -frau für Versicherungen und Finanzen
- Immobilienkaufmann/ -frau
- Immobilienmakler (IHK)
- Maklererlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung.
- Master Wirtschaftswissenschaften
- Notarfachangestellter
- Sachverständiger (öffentliche Bestellung als)
- Sparkassen- / Bankfachwirt
- Sparkassen- / Bankbetriebswirt
- Steuerfachangestellter, Steuerfachwirt, Steuerberater
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