Jubiläumsgeld nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Die § 23, 34 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regeln den Anspruch der Angestellten auf Jubiläumsgeld. Für ein Dienstjubiläum im öffentlichen Dienst erhalten die Beschäftigten folgende Prämien:

Fassung des TVöD-Verwaltung:

§ 23 Besondere Zahlungen / Jubiläumsgeld
(2) Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.

§ 34 TVöD
(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Zusätzlich erhalten die Beschäftigten für das Jubiläum einen freien Tag (§ 29 Abs. 1 d TVöD).

Fragen ergeben sich insbesondere bei Wechseln von Arbeitgebern. Sofern Beschäftigte mehrere Arbeitgeber im öffentlichen Dienst aufweisen, ist es herrschende Meinung, dass für die Berechnung der Beschäftigungszeit nur die Zeiten aus dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis angerechnet werden.

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