TVöD Schichtarbeit

Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Schichtarbeit verpflichtet.

In §§ 7 und 8 des TVöD werden die Sonderformen der Arbeit für die Beschäftigten (früher: Angestellte / Arbeiter) werden die Schichtarbeit definiert und die Bezahlung geregelt. Der Inhalt des TVöD-Verwaltung:

§ 7 Sonderformen der Arbeit
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Des weiteren kann ein Anspruch auf Zusatzurlaub bestehen.

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