Beteiligung Teilzeit in Elternzeit
#1

Hallo,
einer unserer Personalsachbearbeiter ist grundsätzlich der Meinung, dass die Bewilligung von Teilzeit in Elternzeit nicht der Mitbestimmung durch den PR unterliegt (LPVG NRW), da sich der Anspruch aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz ergibt. Das Gremium hatte der Einstellung der Kollegin zugestimmt (Zeitpunkt 1.10.) Die Elternzeit beginnt am gleichen Tag. Die TZ in Elternzeit erfolgt ab 13.01.
Wie sieht es in Eurer Dienststelle aus?
Vielen Dank für Eure Antworten
Gast
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#2

Eine Gewährung von Teilzeit bedarf grds. nie der Zustimmung des Personalrat.

Einzig die Ablehnung ist mitbestimmungspflichtig
§72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG
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#3

Hallo,
grundsätzlich stimmt das, aber es zählt natürlich das jeweilige Landesgesetz.
LG
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#4

Handelt es sich hier nicht um eine Änderung des AV nach § 72 (4) LPVG und ergo um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme?
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#5

Das BAG geht davon aus, dass wenn der Umfang der Änderung mehr als 10 Std. für mindestens ein Monat umfasst, eine Mitbestimmung zu bejahen ist.
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