Bewertung von Feldwegen
#1

Hallo an Alle!

Muss ich bei der Bewertung von Feldwegen neben dem Grund und Boden jeweils auch den Straßenaufbau bewerten? Dazu sei gesagt, dass es sich bei den Wegen tatsächlich um unbefestigte Feldwege handelt, die lediglich dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen. Sobald ein Weg asphaltiert ist, würde ich natürlich eine Bewertung durchführen.
Alternativ könnte ich mir auch eine pauschale Bewertung des „Aufbaus“ eines Feldweges vorstellen, z.B. pauschal 2 €/m². Wenn man jedoch bedenkt, dass bei Ackerflächen auch nur der Grund und Boden bewertet wird, erscheint die Bewertung eines Straßenaufbaus bei einem Feldweg nicht logisch oder sinnvoll. Ein Straßenaufbau wie bei einer normalen Straße ist hier nicht vorhanden.

C.K.
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#2

Hallo,

ich würde Feldwege nur als Verkehrsflächen bzw. Straßengrundstücke bewerten, wenn dazu im Liegenschaftsbuch die Nutzungsart "Weg" ausgewiesen wird.

Gruß

Detlef
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#3

Hallo,

ich hoffe, die Bewertung ist noch nicht abgeschlossen - hab´s erst jetzt gelesen.
Wichtig für die Bewertung: Was steht in Eurer Bewertungsrichtlinie? Ist diese auch so toll wie die unsere und es steht nix eindeutiges drin, dann lass doch Deinem Bürgermeister eine Dienstanweisung erlassen. Ich mache dies auch so. - Für alle unklaren Fälle eine Dienstanweisung, weil die Dienstanweisung
1. gilt als Anlage an der Bewertungsrichtlinie als Teil des Bewertungshandbuches,
2. stellt sicher, dass alle Grundstücke dieser Art gleich bewertet werden und keine Unregelmäßigkeiten entstehen,
3. weist dem Prüfer nach, dass man sich Gedanken gemacht (in der Begründung) und bei der Bewertung nichts vergessen hat und
4. sichert Euch ab, da Gesetz.
Wir haben den Weg der Dienstanweisung gewählt, um nicht jede Änderung der Bewertungsrichtlinie vom Gemeinderat neu beschließen zu lassen. Bei einem Seminar habe ich auch mit einer Kollegin eines Rechnungsprüfungsamtes gesprochen. Sie meinte, dies ist o.k. so.
Und nun zur Bewertung: wenn auf dem Feldweg nix drauf ist, nur die Fahrspuren (festgefahrenes Erdreich), was soll da bewertet werden? Nur das Grundstück - wie es die Bewertungsrichtlinie vorschreibt.

Denn viiiieeelll Erfolg
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