Eine steuerliche Beratung kann hier nicht erfolgen. Da müssten Sie schon einen Steuerberater beauftragen. Daher nur ein paar unverbindliche Hinweise:
https://www.vhs-macht-schule.de/fileadmi...023_01.pdf
A) Steuerrechtliche Würdigung der Honorare
A 1) Einkommensteuer
Einkünfte aus
nebenberuflicher KL-Tätigkeit sind nach
§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz
(EStG)
bis zur Höhe von € 3.000,00 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen.
Übersteigen die Einkünfte den Betrag von
€ 3.000,00, muss der übersteigende Betrag nach
den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften, unter Berücksichtigung von
Betriebsausgaben oder Werbungskosten, versteuert werden. Allerdings können
Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur dann abgezogen werden, wenn sie € 3.000,00
übersteigen und entsprechend nachgewiesen werden.
Eine Tätigkeit wird
nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr -
nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch
nimmt (
R 3.26 Lohnsteuerrichtlinie –LStR 2015).
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/...chor151546
R 3.26
Nebenberuflichkeit
(2)1Eine Tätigkeit wird
nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kj. – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt o
der die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. 2Es können deshalb
auch solche Personen
nebenberuflich tätig sein, die i
m steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B.
Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.