Ich hab eine Frage an euch: Als ich eingestellt wurde vor 2 Jahren war das die Entgeltgruppe 5. Da wir jetzt dringend neue Personen suchen, ist genau die selbe Stellenausschreibung wie bei mir drin nur mit dem feinen Unterschied, dass die E6 drin steht und nicht mehr die E5 wie bei mir vor 2 Jahren. Hab ich da ein Anspruch drauf, auch die E6 zu bekommen? Vielen Dank im Voraus.
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Wenn es sich um die selbe Stelle handelt und eine neue Stellenbewertung feststellt, dass die Stelle nun E6 wert ist, wirst Du womöglich falsch bezahlt.
Da hier keiner die genauen Umstände kennt, empfehle ich ein Gesprach mit dem Personal- bzw. Betriebsrat oder mit Deiner Gewerkschaft!
Viel Erfolg!
Soweit ich weiß gibt es einen arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Personalrat hat darauf zu achten, dass dieser beachtet wird. Ich würde also beim PR geltend machen, auch die E6 zu bekommen.
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(10.08.2023, 07:31)Gast schrieb: Stellen sind für Tarifbeschäftigte irrelevant. Es kommt auf die dauerhaft übertragenen Arbeiten an. Es kann auch sein, dass der Neue falsch bezahlt wird und EG 6 zu hoch ist.
Hallo,
natürlich gibt es relevante Stellen für Tarifbeschäftigte, die im Stellenplan mit einer entsprechenden Vergütungsgruppe aufgeführt sind, nach dem diese Stelle beschrieben und entsprechend bewertet wurden.
Wenn die Stellen identisch sind (z.B. zwei Hausmeisterstellen mit den gleichen übertragenen Tätigkeiten und der gleichen Ausbildungsvorraussetzung) und nun die neu vergebene Stelle höher bewertet wurde, müsste auch die bisherige Stelle entsprechend vergütet werden (ohne Antrag etc, wegen der Tarifautomatik).
Ob das für den Fragesteller so zutrifft, kann ich natürlich nicht sagen.
Natürlich ist das Verfahren und die Folgen für tarifliche Stellen nicht vergleichbar mit Beamtenstellen…
Nein gibt es nicht. Deine Bezahlung richtet sich nach den dauerhaft übertragenen Tätigkeiten und nicht danach, was in irgendeinem für Angestellte irrelevanten Stellenplan steht.
Ich will ja eigentlich nicht spitzfindig sein und eigentlich ist diese Teildiskussion auch off-topic, aber mit vorwurfsvollem Unterton vorgetragene Falschaussagen möchte ich dann doch nicht unkommentiert stehen lassen.
Selbstverständlich gibt es als Anlage zum Haushaltsplan einen Stellenplan, der in Teil A die Beamtenstellen und in Teil B die Angestelltenstellen aufführt. Diese Stellen sind jeweils auf die Teilhaushalte aufgeschlüsselt, so dass für jeden "Insider" ersichtlich ist, für welche Stelle welche Bewertung vorgesehen ist. Un da Stellenbewertungen nicht freihändig nach Lust und Laune erfolgen, entsprechen die Angaben im Stellenplan auch den tatsächlichen Verhältnissen.
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(11.08.2023, 11:13)Gast schrieb: Ich will ja eigentlich nicht spitzfindig sein und eigentlich ist diese Teildiskussion auch off-topic, aber mit vorwurfsvollem Unterton vorgetragene Falschaussagen möchte ich dann doch nicht unkommentiert stehen lassen.
Dabei handelt es sich nicht um eine Falschaussage. Der Stellenplan ist für die Eingruppierung irrelevant. Die Eingruppierung erfolgt anhand der nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten. Wenn der Arbeitgeber infolge eines Eingruppierungsirrtums eine zu niedrige Entgeltgruppe im Stellenplan verankert haben, ist das für den Vergütungsanspruch des AN unbeachtlich.