Höhergruppierung einfordern ohne ALII
#1

Hallo,
ich bin seit 5 Jahren als Quereinsteiger in der Verwaltung tätig. Man hat mich auf eine ursprüngliche A11-Stelle gesetzt, obwohl ich "nur" Bilanzbuchhalter bin. Meine Eingruppierung wurde auf 9a abgewertet, aber die Tätigkeiten sind in der Stellenbeschreibung wie bei der vorherigen Stelle geblieben. Die Eingruppierung der Tätigkeiten sind deutlich GD Tätigkeiten. 
Ich bin seitdem dauerhaft für die komplette Anlagenbuchhaltung allein zuständig und habe den investiven Haushalt inkl. Planung und Jahresabschluss autark zu erledigen. Ist es rechtens mich derart zu vergüten? Ich habe mich in den ersten Jahren nicht beschwert, da ich als verwaltungsfremde Person viel lernen musste, aber mittlerweile fühle ich mich ungerecht vergütet. Meine Vorgesetzten haben es wohl versucht für mich eine Höhergruppierung einzufordern, aber das wird von noch höherer Stelle abgelehnt, da ich den ALII nicht habe. Wenn ich nicht dafür qualifiziert sein soll, dann darf man doch nicht verlangen, dass ich diese Tätigkeiten ausübe. Welche Möglichkeiten habe ich dies einzufordern ?
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#2

Da du offenbar in einem Bundesland mit Ausbildungs- und Prüfungspflicht arbeitest, sollte dir dein Arbeitgeber die Möglichkeit bieten, den AL 2 nachzuholen. Wenn er dies nicht macht/kann, hast du Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zur eigentlich einschlägigen Eingruppierung.
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#3

Aus dem bisher geschilderten lässt sich nicht einschätzen was die zutreffende Eingruppierung ist. A11 und gD-Tätigkeiten erlauben keine Einschätzung zur tariflichen Eingruppierung. E9a ist zumindest nicht offensichtlich falsch, auch wenn eine höhere Eingruppierung nicht ausgeschlossen werden kann.

Welcher Tarifvertrag? Bei TVöD (VKA) welches Bundesland?

Wenn tatsächlich Aufgaben einer Entgeltgruppe >E9a vorliegen kommt es auf die Details an. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäß TVöD (VKA) greift, wäre zwar eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nicht möglich, aber man würde finanziell überwiegend so gestellt werden, als hätte man die höhere Eingruppierung.

Man sollte versuchen zu klären was genau der Sachverhalt ist. Also auf welcher Basis die Eingruppierung in die E9a erfolgte. Ob die Vorgesetzten die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten angeregt hatten und was es für Aufgaben waren.
Man könnte schriftlich die entsprechende Bezahlung der höheren Entgeltgruppe einfordern um die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen. Soweit sich belegen lässt, dass höherwertige Aufgaben übertragen sind Anspruch auf eine höhere Eingruppierung oder ggf. Zulage begründen, könnte diese auch vorm Arbeitsgericht durchgesetzt werden.
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#4

Es handelt sich um den TVÖD von NRW. Haushaltssachbearbeiter sind normalerweise alle in EG10 eingruppiert. Ich bin Haushaltssachbearbeiter und zugleich obliegt mir die Anlagenbuchhaltung, welche wohl nach einschlägiger Meinung weniger hoch bewertet wird. Diese Meinung ist mE veraltet, da der investive Haushalt und die investiven Tätigkeiten + Berichtswesen im Jahresabschluss (Erläuterung Bilanz, Finanzrechnung, Ergebnisrechnung) doch nicht mit 9a vergütet werden sollten.  Man tut momentan so, als wäre das Fehlen des ALII die einzige Hürde. Aufgrund meines Alters (>50) lohnt sich der Lehrgang für mich nicht mehr. Angeboten wird er mir zudem auch nicht. Die Stelle wurde abgewertet, damit man mich überhaupt einstellen konnte (so ist mein Eindruck), aber selbst das war nicht korrekt.
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#5

"Haushaltssachbearbeiter sind normalerweise alle in EG10 eingruppiert."
Das ist m.E. nach unzutreffend. Das hängt von den übertragenen Aufgaben ab. Aber es gibt im erheblichen Maße Haushaltssachbearbeiter die niedriger als E10 eingruppiert sind.

"Diese Meinung ist mE veraltet [...] nicht mit 9a vergütet werden sollten".
Ich befürchte deine Meinung ist nicht relevant.

"Man tut momentan so, als wäre das Fehlen des ALII die einzige Hürde. "
Für die Übertragung höherwertiger Aufgaben oder für die Eingruppierung?

"Die Stelle wurde abgewertet, damit man mich überhaupt einstellen konnte"
Abgewertet bedeutet es wurden die Aufgaben angepasst oder was erfolgte da?

"aber selbst das war nicht korrekt."
Was war nicht korrekt?
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#6

Meine Stellenbeschreibung besagt, dass 70% die Aufstellung des Haushaltsplanes inkl. Finanz- und ER, Überwachung der Hauswirtschaft, Beratung der Ämter, Anlagenbuchhaltung inkl. Inventur ausmachen. Für die Ausführung des Jahresabschlusses werden 30% angesetzt. Es sind gründliche und vielseitige Kenntnisse erforderlich.
Für diese Tätigkeiten erfolgt hausintern die Eingruppierung in A11 bzw EG10.
Es sieht in meiner Stellenbeschreibung so aus, als hätte man nicht die Tätigkeiten auf 9a reduziert , sondern nur die Dotierung aufgrund des Fehlens des ALII. Das wird mir als Grund dafür angegeben, dass ich nicht höher eingruppiert werden kann.
Man hätte mich somit gar nicht einstellen dürfen, denn ich erfülle nicht die Anforderungen. Das war nicht korrekt.
Allerdings fülle ich diese Position aus und kann daher nicht akzeptieren, dass ich die hochwertige Arbeit für weniger Geld machen soll.
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#7

"Man hätte mich somit gar nicht einstellen dürfen, denn ich erfülle nicht die Anforderungen. Das war nicht korrekt."

Das ist nicht die Folge. Man kann tariflich auch einen Schulabbrecher Aufgaben mit E15 übertragen. Es hat dann nur Auswirkungen auf die Eingruppierung.

"Für diese Tätigkeiten erfolgt hausintern die Eingruppierung in A11 bzw EG10"
Was nicht belegt, dass die übertragende Tätigkeit mit E10 zu bewerten ist. Bisher wurde nichts Vorgetragen was darauf schließen lässt, dass die E9a nicht die zutreffende Eingruppierung ist und insbesondere auch nichts was für einen Anspruch auf eine Zulage hindeutet.

"Allerdings fülle ich diese Position aus und kann daher nicht akzeptieren, dass ich die hochwertige Arbeit für weniger Geld machen soll."
Ich sehe aus der bisherigen Schilderung nicht, dass du Aufgaben erfüllst die hochwertiger sind. Aber wenn du dich mit deinem Arbeitgeber nicht einig wirst bleibt nur Klage (aber mit dem hier Vorgetragenen würdest du vor Gericht verlieren) oder ein anderer Arbeitgeber. Ob tatsächlich höherwertige Tätigkeiten vorliegen könntest du von jemanden Prüfen lassen der sich mit Tarifrecht und insbesondere Einruppierungsrecht auskennt.
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#8

P.S wenn man dir wirklich Aufgaben nach E10 übertragen hat (oder überträgt) müsste der Arbeitgeber dir den ALII anbieten. Wenn du den dann ablehnst entfällt die Zulage und es würde bei Bezahlung nach E9a trotz Aufgaben nach E10 bleiben.
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#9

Ich teile deine Einschätzung zur korrekten Eingruppierung meiner Tätigkeiten nach 9a nicht. Da ich in meinem Sachgebiet vollkommen auf mich allein gestellt bin arbeite ich vollkommen autark. Bei 9a sind das ca. 50% der Tätigkeiten. Derzeit gibt es Stellenanzeigen für eine reine Anlagenbuchhalter Tätigkeit, welche 9b bieten.
Diese Stelle lockt mich allerdings nicht.
Aufgrund meines Alters werde ich den ALll nicht mehr machen. Fortbildungen gern, aber nicht 3 Jahre am Stück lernen…

Ich bedanke mich recht herzlich für deine ausführlichen Antworten :-)
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#10

"Ich teile deine Einschätzung zur korrekten Eingruppierung meiner Tätigkeiten nach 9a nicht."
Ich habe nicht geschrieben, dass E9a die korrekte Eingruppierung der Tätigkeit ist. Ich habe lediglich verdeutlicht, dass du bisher nichts vorgetragen hast, was gegen eine Eingruppierung in E9a spricht. Da bisher aber nur Bruchstücke der Tätigkeit genannt sind, kann hier niemand einschätzen, was die Bewertung der dir übertragenen Tätigkeit ist. Man kann sich recht sicher sein, dass du nicht in einer Entgeltgruppe >E9a eingruppiert bist. Wegen Ausbildungs- und Prüfungspflicht kommt eine höhere Entgeltgruppe nicht in Frage. Aber halt ggf. eine Zulage.

"Da ich in meinem Sachgebiet vollkommen auf mich allein gestellt bin, arbeite ich vollkommen autark."
Nur ist das nicht das Heraushebungsmerkmal zur E9a, dann zur E9b oder dann der E10.

"Aufgrund meines Alters werde ich den ALll nicht mehr machen."
Wenn man dir Aufgabe nach E9b, E9c oder E10 überträgt und den ALII anträgt und du den ALII ablehnst, verlierst du die Zulage und würdest E9a ohne Zulage erhalten...
Zumal der Arbeitgeber den ALII sowieso anweisen darf. Dann könnte die Ablehnung auch zur Abmahnung und später Kündigung führen.
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#11

Der ALII wurde mir nicht angeboten. Meine direkten Vorgesetzten bemühen sich bereits um eine Höhergruppierung, welche allerdings von höherer Stelle abgelehnt wird.
Ein Höhergruppierungsantrag meinerseits würde wahrscheinlich auch nicht viel helfen, aber ich bin geneigt den Antrag einzureichen.
Lieben Dank nochmal.
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#12

"Der ALII wurde mir nicht angeboten."
Aber er könnte (nach einer Übertragung von Aufgaben >E9a) angeboten werden. Dann darfst du auf keinen Fall ablehnen.

"Ein Höhergruppierungsantrag meinerseits würde wahrscheinlich auch nicht viel helfen"
Ein Höhergruppierungsantrag wäre nutzlos. Wenn du wirklich davon ausgehst, dass du Aufgaben >E9a hast und nicht mit einer Zeitnahen Klärung durch die Vorgesetzen glaubst, dann wäre es sinnvoll schriftlich die Bezahlung der Zulage zur entsprechenden Entgeltgruppe einzufordern. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe wäre wegen der nicht Erfüllung Ausbildungs- und Prüfungspfllcht nicht möglich.

Du kannst ggf. auch die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten anregen, wenn noch nicht passiert.

Sinnvoll ist es mit Vorgesetzen und Personalrat zu sprechen um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch ein Blick in die Personalakte dürfte überlegenswert sein.
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#13

Ablehnen würde ich das selbstverständlich nicht, wenn man mir den ALII anbieten würde…

Das Einfordern einer Zulage zu beantragen muss bestimmt in einer gewissen Form erfolgen ?
Muss das direkt an den Vorgesetzten vorbei beim Personalamt beantragt werden ?
Zu diesen Themen gibt es wenig Informationen.
Da ich zwar mein Recht erkämpfen möchte, aber keinen bösen Streit anzetteln mag, ist das etwas, was ich behutsam angehen sollte.
Vom PR kann ich leider keine Unterstützung erwarten.
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#14

"Das Einfordern einer Zulage zu beantragen muss bestimmt in einer gewissen Form erfolgen ?"
Die einzige Formvorschrift ist § 37 TVöD daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Schriftform.

Daneben muss die Forderung konkret benannt sein. Also kurz beschreiben, dass die Aufgaben nach Entgeltgruppe XY zu bewerten sind und wegen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäß Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 der Entgeltordnung (Anhang 1 zum TVöd (VKA) eine Zulage in Höhe von X € ggf. auch einfach Hinweis auf Differenz E9a zu E XY rückwirkend ab [Übertragung der Aufgaben bzw. 6 Monate rückwirkend].

"Muss das direkt an den Vorgesetzten vorbei beim Personalamt beantragt werden ?"
Beim Arbeitgeber. Regelmäßig wird die zuständige Stelle dafür das Personalamt sein. Eine Einhaltung des Dienstweges ist nicht nötig und auch nicht geboten.

"Da ich zwar mein Recht erkämpfen möchte, aber keinen bösen Streit anzetteln mag, ist das etwas, was ich behutsam angehen sollte."
Mit den Vorgesetzen klären ob aus deren Sicht Aufgaben >E9a übertragen sind. Wenn ja darauf aufmerksam machen, dass Anspruch auf die Zulage besteht. Sowie ggf. ankündigen, dass man entsprechende Ansprüche geltend macht. Das Vorgehen sollte auch davon abhängig sein, wie sicher man ist, dass man höherwertige Aufgaben hat und ob man es Beweisen kann.
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#15

Die mündliche Bestätigung, dass meine Tätigkeit >9a darstellt habe ich bereits von meinen Vorgesetzten. Ich werde mein Anliegen formulieren und es ankündigen.
Wahrscheinlich wird ein bisschen Zeit ins Land gehen bis ich eine Antwort bekomme…

Danke schön Smile
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