Steuerfachwirt Anerkennung
#1

Hallo,

kann mir jemand sagen ob der Steuerfachwirt ein gleichgestellter Beruf ist und wenn ja wo ich das finden kann? 

Vielen Dank
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#2

Moin,

gleichgestellt zu was? Und welche Norm ist die Grundlage für den Vergleich?

Grüße
1887
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#3

Zur Ausbildung im öffentlichen Dienst, BL1.

Bin in der Steuerstelle (Kämmerei) beschäftigt u. a. für die USt und gelte lt. Rechnungsprüfer als ungelernt, da ich keine Verwaltungsausbildung habe und soll abgestuft werden von 6 auf 5. Mehrere mir bekannte Steuerfachwirte sind aber ohne Verwaltungsausbildung in anderen Kommunen gleich zu Beginn ihrer Beschäftigung in 8 eingruppiert worden, weil der Steuerfachwirt als gleichwertige Ausbildung gilt und hat auch den Prüfungen standgehalten.
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#4

Moin,

ergibt sich die Eingruppierung aus den Tätigkeitsmerkmalen EG 6 (ich gehe davon aus dass die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gelten) erste oder zweite Alternative? Ich nehme an, dass die zweite Alternative gemeint ist. In dem Fall ist die Aussage des RPA teilweise richtig, die Rechtsfolge die das RPA abgeleitet hat ist nicht richtig. Die Rechtsfolge ist in Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung beschrieben (hängt aber vom Bundesland ab!). Danach muss es eine Zulage von der bisherigen Entgeltgruppe (nicht die geleistete Zahlung) zur Entgeltgruppe 6 geben und die Arbeitgeberin muss die aktiv anbieten die notwendige Prüfung abzulegen. Die vom RPA angewendete Regelung aus Nr. 2 der Vorbemerkungen ist jedoch bei der zweiten Alternative EG 6 nicht anwendbar. Die Nr. 2 setzt voraus, dass eine Vor- oder Ausbildung im Tätigkeitsmerkmal verlangt wird. Das ist bei der EG 6 zweite Alternative, die auf EG 5 Fallgruppe 2 aufbaut, nicht der Fall (das Ausbildungserfordernis wird in Nr. 7 Abs. 2 der Vorbemerkungen festgelegt, das ist kein Tätigkeitsmerkmal!).

Deutlich einfacher (und mE sachgerechter) wäre es in der rechtlichen Handhabung als notwendige Ausbildung für die Steuerstelle den Beruf Steuerfachwirt zu hinterlegen und damit zu einer Eingruppierung nach der ersten Alternative der EG 6 aufbauend auf EG 5 Fallgruppe 1 zu kommen. Damit gäbe es nichts zu beanstanden.

Wenn die Kommune die Empfehlung der Rechnungsprüfer umsetzen will, würde ich mich anwaltlich beraten lassen und gegen eine Änderungskündigung auf EG 5 vorgehen.

Grüße
1887
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