Unterjährige Regel-Freistellung von PR-Mitgliedern
#1

Hallo ins Forum,

unsere Dienststelle wächst derzeit aufgrund zunehmender Aufgaben und Personaleinstellungen, aber auch durch die Teilung von Stellen auf mehrere Köpfe, in der Mitarbeiterzahl stark an.

Wir als Personalrat erwarten, dass hier in Kürze die Mitarbeiterzahl von 500 überschritten wird, d.h. nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW steht dem Personalrat eine zweite Regelfreistellung zu.

Ein benachbarter Personalrat hat hierzu die Meinung vertreten, dass das Überschreiten o.g. Mitarbeiterzahl während der Wahlperiode des Personalrates keine zweite Regelfreistellung auslöst. Vielmehr kommt es an auf die Mitarbeiterzahl zum Stichtag "Beginn der Wahlperiode des PR", d.h. erst wieder am 1.7.2024.

Im LPVG NRW und einschlägigen Kommentaren finde ich keine Regelung, dass nicht auch eine "unterjährige" Überschreitung der Mitarbeiterzahl während der Wahlperiode zu einer zusätzlichen Regel-Freistellung führt.

Hab ich da was übersehen ?

Kollegiale Grüße vom Niederrhein ...
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#2

Moinsen

Im § 52 BPersVG ist es wie folgt geregelt:
Die in Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegten Freistellungsgrößen richten sich nach der Zahl der „in der Regel Beschäftigten".
Für die Feststellung der Zahl der Regelbeschäftigten ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Freistellungsantrag des PR beschlossen werden soll.

Nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW ist es ähnlich geregelt "...in Dienststellen mit in der Regel..."

Über die Inanspruchnahme der zulässigen Freistellungen einschließlich der Möglichkeit entsprechender Teilfreistellungen, über die Auswahl der Freizustellenden
und über den an die Dienststellenleitung zu richtenden Freistellungsantrag entscheidet der PR jeweils durch Beschluss.
Wenn ein benachbarter PR anderer Meinung ist, muss er die dazugehörige Quelle ja nennen können.
Ich als Vorsitzender würde erst einmal einen Beschluss fassen und ihn der DStLtg vorlegen. Zur Freistellung ist ja nun mal eine Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle erforderlich. Wenn sie dem zustimmt, ist doch alles gut. Die DStLtg kann die vom PR beantragten Freistellungen nur dann ablehnen, wenn entweder die Voraussetzungen nicht vorliegen oder wenn unabweisbare Gründe, die sich aus den von ihr zu vertretenden dienstlichen Belangen oder aus ihrer eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung ableiten, der Freistellung eines oder mehrerer der vom PR ausgewählten Mitglieder entgegenstehen.

In diesem Sinne
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