27.10.2015, 23:08
Gemäß Paragr. 10 Abs. 1 S. 3 NLVO kann die Erprobungszeit eines Beamten zur Feststellung der Eignung für das höhere Amt im Einzelfall verlängert werden.
Stellt die Verlängerung der Erprobungszeit einen Verwaltungsakt dar, für die zuvor eine Anhörung des beteiligten Beamten gemäß Paragr. 28 VwVfG erforderlich ist?
Stellt die Verlängerung der Erprobungszeit einen Verwaltungsakt dar, für die zuvor eine Anhörung des beteiligten Beamten gemäß Paragr. 28 VwVfG erforderlich ist?