Guten Abend,
nach meiner Umsetzung wurde meine alte Stelle neu ausgeschrieben und von 9b auf 11 hochgestuft. Das Stellenprofil ist meiner Meinung nach jedoch nahezu gleich geblieben und die Tätigkeiten wären so oder so in meinem Aufgabenbereich gefallen, wäre ich auf der Stelle geblieben. Meine jetzige Stelle ist zudem vergleichbar und im Gegensatz dazu mit 9b bewertet. Ist dieses Vorgehen so vertretbar? Ich überlege nun, ob meine jetzige Stelle neu bewertet werden kann, da ich diesen großen Unterschied in der Bewerbung sehr unfair finde und schwer nachvollziehen kann.
VG
Warum nicht einfach auf die E11 Stelle bewerben?
Um welchen Abschnitt der Entgeltordnung geht es? Ggf. können schon kleine Verschiebungen von Zeitanteilen oder wenige neue Aspekte/Aufgaben große Auswirkungen auf die Eingruppierung haben.
Ich hatte mich ja intern auf eine andere abteilungsinterne Stelle beworben, da ich hier zumindest die Perspektive auf eine unbefristete Teilzeitstelle (30h) hatte und auch die fachliche Neuausrichtung interessant fand. Dazu muss ich sagen, dass meine alte Stelle zu Beginn einen Stunden Umfang von 19,5 h und zuletzt 30 h befristet bis Ende 2021 umfasste. Nach meinem Wechsel wurde die Stelle dann als unbefristete Vollzeitstelle ausgeschrieben und eben von 9b auf 11 hochgestuft. Dies ist alles etwas unschön verlaufen und war recht enttäuschend. Hätte ich vorab schon die lange gewünschte Stundenaufstockung erhalten, hätte dies meine Entscheidung zu wechseln sicherlich beeinflusst. Die Anforderungen für das neue Stellenprofil wurde zudem aber noch angepasst, sodass meine fachliche Qualifikation dort nicht mehr auftauchte. Alles etwas paradox. Die aktuelle detaillierte Stellenbeschreibung liegt mir leider nicht vor. Hat man einen Anspruch darauf, die Stellenbeschreibung und Bewertung einsehen zu können oder zumindest eine genaue Begründung zu erhalten, welche Merkmale zur Höherbewertung beigetragen haben? EG11 wird bei uns normalerweise nur bei Leitungsaufgaben vergeben. Eine Höherbewertung um drei Stufen ist schon sehr überraschend. Da ich von extern komme, sind mir die verwaltungsinternen Gepflogenheiten noch nicht so vertraut.
Was meinen Sie genau mit der Frage um welchen Abschnitt der Entgeltordnung es sich handelt?
Um die zutreffende Eingruppierung zu betrachten ist es wichtig zu überlegen um welche Heraushebungsmerkmale es zwischen E9b und E11 geht. In der Entgeltordnung gibt es für verschiedene Tätigkeitsfelder spezifische Regelungen. Bei der Bewertung einer Eingruppierung prüft man deshalb am Anfang welcher Teil der Entgeltordnung anzuwenden ist.
Nahezu heißt ja nicht absolut. Vielleicht machen die Änderungen genau das aus.