Fachkräfte-Richtlinie der VKA

Der demografische Wandel sowie der hohe Fachkräfte-Bedarf in der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst führen vermehrt zu einem Mangel an Fachkräften. Beispielsweise können Berufe wie Ingenieure, Techniker, Meister, Ärzte, Erzieher oder IT-Fachkräfte betroffen sein.

Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, hat die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) die Fachkräfte-Richtlinie beschlossen. Damit haben die Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Angestellten eine Fachkräfte-Zulage auszuzahlen und Vorteile bei der Einstufung zu gewähren.

Richtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften (Fachkräfte-RL):
(Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 10. November 2023)

Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften notwendig ist, können Mitglieder der Mitgliedverbände der VKA bis zum 31. Dezember 2028 die nachfolgenden Regelungen anwenden.

Fachkräftezulage
Einzelnen Beschäftigten oder in Ausnahmefällen Gruppen von neu eingestellten oder einzustellenden Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9a bis 15 (Anlage A zum TVöD) können zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.500 Euro gewährt werden, in den Entgeltgruppen 7 und 8 in Höhe von monatlich bis zu 1.000 Euro, in den Entgeltgruppen 5 und 6 in Höhe von monatlich bis zu 500 Euro.

Die Regelungen der § 15 Abs. 2 TVöD-V, § 15 Abs. 2.1 TVöD-K und § 15 Abs. 2.1 TVöD-B sowie des § 22a Abs. 1 TV-V gelten entsprechend. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V anteilig.

Die Fachkräftezulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD bzw. § 6 Abs. 3 TV-V sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD bzw. Sonderzahlung nach § 16 TV-V ein.

Die Fachkräftezulage ist auf maximal zehn Jahre zu befristen; sie kann jederzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (auch mehrfach) verlängert werden. Künftige Entgelterhöhungen können auf die Fachkräftezulage angerechnet werden. Besteht die Notwendigkeit, Fachkräfte zu binden, kann eine Fachkräftezulage entsprechend auch für Bestandsbeschäftigte gewährt werden.

Vorweggewährung von Stufen
Abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD bzw. § 5 Abs. 2 TV-V können in den Entgeltgruppen 5 bis 15 neu eingestellte Fachkräfte ohne Berufserfahrung auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden. Besteht die Notwendigkeit, Fachkräfte zu binden, gilt dies entsprechend. In besonderen Fällen kann hierbei auch eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen.

§ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2a TVöD, § 17 Abs. 4.1 Satz 1 TVöD-K/TVöD-B sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V bleiben unberührt. Eine gegebenenfalls gewährte Fachkräftezulage wird von einer Vorweggewährung von Stufen bzw. einer Anrechnung von Zeiten bei der Stufenzuordnung nicht berührt.





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