Recht auf Home-Office im öffentlichen Dienst
Die Corona-Pandemie und die Digitalisierung haben die Arbeitswelt nachhaltig verändert und das Home-Office zu einer gängigen Arbeitsform gemacht. Auch im öffentlichen Dienst gewinnt das Arbeiten von zu Hause an Bedeutung.
Haben Angestellte (Tarifbeschäftigte) und Beamte einen Anspruch auf Home-Office?Ob Angestellte oder Beamte im öffentlichen Dienst einen rechtlichen Anspruch auf Home-Office haben, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier sind die wesentlichen Punkte:
1. Angestellte im öffentlichen Dienst
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office. Es gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Arbeitsvertrag & Tarifverträge: Der TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) enthält keine allgemeine Regelung zum Home-Office. Falls der individuelle TVöD-Arbeitsvertrag Home-Office vorsieht, besteht ein Anspruch.
- Betriebliche oder dienstliche Regelungen: Viele Behörden haben Home-Office-Richtlinien oder Dienstvereinbarungen. Falls eine solche Regelung existiert und die Tätigkeit geeignet ist, kann daraus ein Anspruch abgeleitet werden.
- Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 AGG, Art. 3 GG): Falls in der Behörde Home-Office für bestimmte Mitarbeiter zugelassen wird, muss der Arbeitgeber sachlich begründen, wenn er anderen diese Möglichkeit verweigert.
2. Beamte im öffentlichen Dienst
Für Beamte gilt grundsätzlich das Präsenzprinzip:
- Da sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, wird eine Präsenz in der Dienststelle oft als erforderlich angesehen. (vergleiche § 34 Absatz 1 BeamtStG)
- Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Home-Office besteht nicht.
Dennoch gibt es Ausnahmen:
- Landes- und Bundesregelungen: Einige Bundesländer und der Bund haben Home-Office-Regelungen für Beamte geschaffen.
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BBG, § 78 BeamtStG): Falls gesundheitliche Gründe vorliegen, kann Home-Office als Teil der Fürsorgepflicht gewährt werden.
- Betriebliche oder dienstliche Regelungen: Viele Behörden haben Home-Office-Richtlinien oder Dienstvereinbarungen. Falls eine solche Regelung existiert und die Tätigkeit geeignet ist, kann daraus ein Anspruch abgeleitet werden.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn anderen Beamten Home-Office gewährt wird, kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Ablehnung rechtswidrig sein.
3. Rechtsprechung zum Anspruch auf Home-Office
Gerichte haben bisher keinen generellen Anspruch auf Home-Office anerkannt, aber in Einzelfällen entschieden:
- LAG München, Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21: Ein Arbeitnehmer klagte auf Home-Office während der Corona-Pandemie. Das Gericht entschied, dass ohne eine vertragliche Grundlage kein Anspruch besteht.
Fazit
Angestellte können Home-Office nur beanspruchen, wenn es in ihrem Arbeitsvertrag, einer Dienstvereinbarung oder aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgesehen ist.
Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch, aber der Dienstherr kann aus Fürsorgepflicht oder durch interne Regelungen dazu verpflichtet sein.