TVöD Arbeitsvertrag
Der § 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Arbeitsvertrag, die Probezeit und die Gültigkeit von Nebenabreden.§ 2 Arbeitsvertrag (aus: TVöD-V)
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Kommentierung:
Der Arbeitsvertrag enthält die Hauptpflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen, soweit es nicht vertraglich beschränkt wird.
Die Hauptpflicht des Arbeitgeber ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung, die sich im Bereich des TVöD insbesondere aus Entgeltgruppe, Stufe und Zulagen ergibt.
Für die Hauptpflichten ist die Schriftform in § 2 TVöD nicht vorgeschrieben. Dennoch ist es regelmäßig empfehlenswert, wichtige Vereinbarungen bzw. getroffene Zusagen im Bereich der Hauptpflichten schriftlich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Beispiele für Regelungen im Bereich der Hauptpflichten:
- Eingruppierung in eine Entgeltgruppe
- Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
- Vereinbarungen zum Arbeitsort
- Einstufung
- Zusage einer übertariflichen Stufenzuordnung (bei Einstellung)
- Übernahme der in einer Stufe bereits absolvierten Stufenlaufzeit (bei einem Arbeitgeberwechsel)
- Gewährung einer Zulage, auf die kein Rechtsanspruch besteht, z.B. die Fachkräftezulage oder die Zahlung einer außertariflichen Zulage
Oftmals finden sich in TVöD-Muster-Arbeitsverträgen Formulierungen wie:
- "Die/der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."
- "Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."
Nebenabreden:
Nebenabreden sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen. Für die Nebenabreden ist in § 2 TVöD die Schriftform vorgeschrieben.
Beispiele für Nebenabreden:
- Zusicherung einer Fortbildung, Übernahme von Fortbildungskosten (z.B. Angestelltenlehrgang 1 oder 2)
- Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung
- Übertarifliche bzw. pauschale Kostenerstattungen, z.B. Fahrtkosten, Reisekosten, Dienstkleidung, Umzugskosten, Erschwernisse
- Stellung eines Dienstwagens
- Zusicherung von Home-Office
- Zusicherung eines Einzelbüros
- Vereinbarungen zur Arbeitszeit
- Vereinbarung der Arbeitstage (z.B. nur Wochentage von Montag - Freitag)
- Vereinbarungen zu Nebentätigkeiten
Beispielhafte Diskussionen aus unseren Foren:
- Ausschluss der Tarifautomatik im Arbeitsvertrag
- Höhergruppierung TVÖD VKA von kleiner E9 in die E9
- Chance auf Höhergruppierung?
- Befr. Arbeitsvertrag - weniger Bezahlung als die Stelle bewertet ist
- Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber möglich?
- Nebenabrede zur Stufe bei Wechsel in den TVöD
- Teilzeitvertrag, E3, Mehrarbeit verpflichtet
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