TVöD Arbeitsvertrag

Der § 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Arbeitsvertrag, die Probezeit und die Gültigkeit von Nebenabreden.

§ 2 Arbeitsvertrag (aus: TVöD-V)
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Der Arbeitsvertrag enthält die Hauptpflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen, soweit es nicht vertraglich beschränkt wird.

Die Hauptpflicht des Arbeitgeber ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung, die sich im Bereich des TVöD insbesondere aus Entgeltgruppe, Stufe und Zulagen ergibt.

Für die Hauptpflichten ist die Schriftform in § 2 TVöD nicht vorgeschrieben. Dennoch ist es regelmäßig empfehlenswert, wichtige Vereinbarungen bzw. getroffene Zusagen im Bereich der Hauptpflichten schriftlich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Beispiele für Regelungen im Bereich der Hauptpflichten:
Vielfach ist der Arbeitgeber im übrigen schon aufgrund des Nachweisgesetzes dazu verpflichtet, diese Vertragsbedingungen in den Arbeitsvertrag darzustellen.

Oftmals finden sich in TVöD-Muster-Arbeitsverträgen Formulierungen wie: Diese Regelungen oder Teile davon können einvernehmlich gestrichen oder durch andere Formulierungen ersetzt werden.

Nebenabreden:
Nebenabreden sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen. Für die Nebenabreden ist in § 2 TVöD die Schriftform vorgeschrieben.

Beispiele für Nebenabreden: Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Parteien die Nebenabrede gemäß § 126 Abs. 2 BGB auf derselben Vertragsurkunde unterzeichnen (vgl. BAG 10. Februar 2004 – 9 AZR 183/03).

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