TVöD Erschwerniszuschläge

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht unter bestimmten Arbeitsbedingungen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen vor. Diese Zuschläge werden zum Teil auch Erschwerniszulage, Lohnzulage, Schmutzzulage oder Infektionszulage genannt. Zum Beispiel in den folgenden kommunalen Betrieben werden häufig Erschwerniszuschläge gezahlt: Abwasserwerk (Klärwerk), Bauhof / Baubetriebshof, Flughafen, Friedhof, Klinikum / Krankenhaus, Müllabfuhr, Stadtreinigung, Stadtwerke, Verkehrsbetriebe.

Der Inhalt des TVöD-Verwaltung:

§ 19 TVÖD-V Erschwerniszuschläge

(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2.

(5) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden landesbezirklich vereinbart.*

(in der Fassung der Änderungsvereinbarung 13 vom 18. April 2018)

* Beispielhaft können Sie den hier den landesbezirklichen Tarifvertrag für NRW herunterladen (Fassung: 14), in dem die Erschwerniszuschläge beziffert werden.

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Beispielhafte Diskussionen zu den Erschwerniszuschlägen aus unseren Foren:
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Auszug aus dem “Verzeichnis der außergewöhnlichen Arbeiten“ (Zu § 5 TVöD–NRW Teil A) i.d.F. des 6. Änd.TV TVöD–NRW:

A. Allgemeiner Teil

1. Reparatur-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten von Hand an stark verschmutzten - insbesondere verölten Rohrleitungen, Apparaturen, Koksbrechern, Maschinen, Kranen, Kraftfahrzeugen, Motoren u.ä.
2. a) Erstreinigung von Räumen, Fluren oder Treppen nach baulichen Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten
b) Zwischenreinigung von Räumen, Fluren oder Treppen während baulicher Veränderungen oder lnstandsetzungsarbeiten
3. Abräumen des Flugstaubes in Kessel- oder Ofenhäusern
4. Reparaturarbeiten an Lokomotiven oder Dieseltriebwagen
a) Ausbau von Tragfedern
b) Einbau von Tragfedern ohne vorherige Reinigung
c) Aus- oder Einbau von Tragfedern bei nicht kaltgestellter Maschine
d) Ausbau von Radsätzen auf der Achssenke
e) im heißen Motorraum
f) im kalten Motorraum bei nicht abgenommener Motorhaube
5. Entrußung oder Entaschung der Flammrohrkessel
6. Reinigung der Züge bis zum Rauchschieber oder Reinigung der Füchse von Kessel- oder Retortenanlagen innerhalb 12 Stunden nach Außerbetriebsetzung
7. Arbeiten in geschlossenen Räumen, wenn der/die Beschäftigte durch die Ausführung außergewöhnlicher Staubentwicklung ausgesetzt ist (maschinelles Bohren, Schleifen, Schneiden oder Sägen von Holz, Pressspan oder Pertinax, Graugussteilen oder Kunststoffen sowie Abschleifen von Farbresten oder Rostansätzen im Trockenverfahren)

Protokollerklärung:
Der Erschwerniszuschlag wird nicht gezahlt, wenn durch eine ausreichende Absaugvorrichtung eine außergewöhnliche Staubentwicklung nicht eintritt.
8. Arbeiten, bei denen der/die Beschäftigte in erheblichem Maße der Einwirkung ätzender, gesundheitsschädigender oder giftiger Dämpfe, Laugen, Pflanzen, Stäube, Stoffe oder in erheblichem Maß der Einwirkung gesundheitsschädigender Erschütterungen ausgesetzt ist
9. Arbeiten, bei denen der/die Beschäftigte insgesamt mindestens 2 Stunden in einer Schicht mit Bleifarbe, Karbolineum, Xyllamon, Teer, Bitumen in Berührung kommt,
a) im Freien
b) in geschlossenen Räumen
c) an Eisenkonstruktionen, Gittermasten und dergleichen ohne Gerüstaufbau, sofern eine Absturzgefahr aus einer Höhe von über 8 m besteht
10. Streuen von Thomasmehl oder Kalkstickstoff von Hand
11. Aufladen, Abladen oder Umlagern von staubförmigen oder ätzenden Gütern,
a) Anilin-, Ruß- oder Erdfarben
b) Antirazen
c) Eisenroth
d) Graphit
e) Kalk
f) Kreosoth
g) Naphtalin
h) Quebrachoholz
i) Kaustisches Soda
j) Soda (nicht Kristall-Soda)
k) Schwefel
l) Zement
m) gesalzenen Häuten
n) Ölen und Fetten in Fässer
o) mit Karbolileum bzw. Steinkohleteer getränkte Hölzer
p) Kohle oder Koksgrus, sofern der Arbeiter starker Staubentwicklung ausgesetzt ist
q) Staubkohle von Hand
12. Teerungen oder Asphaltierungen von Straßen oder Wegen - ausgenommen für Asphaltierer -
13. Arbeiten auf der Fahrbahn bzw. von der Fahrbahn aus, wenn der/die Beschäftigte durch den Straßenverkehr gefährdet ist, weil die Arbeitsstelle nicht austeichend abgesichert werden kann
14. Schneiden, Kappen oder Lichten von über 5 m hohen Bäumen an besonders gefährlichen Stellen (z.B. in unmittelbarer Nähe von Stromleitungen oder an Berghängen), sofern keine fahrbare Leiter oder Hebebühne benutzt werden kann
15. Fällen von Bäumen an gefährlichen Stellen unter besonders erschwerenden Umständen
16. Arbeiten in Schacht-, Kessel oder Sammelbrunnen, soweit Anseilen erforder- lich
17. Arbeiten, bei denen eine Absturzgefahr aus einer Höhe von über 8 m besteht, sofern diese Arbeiten nicht berufsüblich ausgeführt werden, wie z.B. durch Bauhandwerker,
a) auf Baugerüsten, Dächern mit Neigung über 45°, Leitern sowie an Stellen, die nur durch Klettern erreicht werden können
b) an feststehenden Beton-, Eisen- oder Holzkonstruktionen
18. Unaufschiebbare Arbeiten an vereisten Konstruktionen, Masten, Gerüsten, Kühltürmen u.ä.
19. Streuen bei Glatteis, Beseitigung von Schnee oder Glatteis auf abschüssigen Straßen, abschüssigen Radwegen oder Treppenstraßen von Hand
20. Reinigen oder Reparieren von Glasdächern unter besonders erschwerenden Umständen
21. Arbeiten im U-Bahn-Tunnel, wenn die Arbeiten durch den U-Bahn- Betrieb gefährdet werden

Protokollerklärung:
Der Zuschlag bei Gefährdung umfasst den Zuschlag für Arbeiten ohne Gefährdung und kann deshalb nicht daneben gezahlt werden. Als U-Bahn- Tunnel gilt nur die Strecke zwischen Beginn und Ende der Röhre.
22. Vortriebsarbeiten für Tunnelstrecken im U-Bahn-Bau, wenn die Arbeiter unter Druckluft arbeiten müssen, bei Drücken von 0,8-2 bar Druck entsprechend dem jeweiligen Druck
23. Ekelerregendes
a) Reinigen von Müllgefäßen von Hand
b) Entleeren oder Reinigen von Müllgruben von Hand
c) Entleeren feststehender oder nicht kippbarer Abfallbehälter von Hand
24. Reinigung von Toilettenräumen
a) Toilettenzellen
b) Waschräumen
25. a) Arbeiten in Fäkaliengruben
b) Beseitigung von Verstopfungen von Klosetts oder Klosettrohren je nach den zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln
c) Reinigung von Fettabscheidern oder Hausanschlüssen an das Kanalnetz
26. Entleeren von Sickergruben, Fäkaliengruben oder Lagerbecken

Protokollerklärung:
Der Zuschlag ist auch für das Entleeren von Räumen von Hand zu zahlen, wenn diese durch einen Rückstau aus der Kanalisation überflutet wurden.
27. Reinigen von Desinfektionsgruben
28. Bergung von Leichen, Transport nicht eingesargter Leichen
29. Waschen oder Einsargen von Leichen, Säuberung der in der Kühlzelle der Leichenhalle befindlichen Wanne, in der Leichen bzw. Leichenteile zur Sezierung gelagert werden, Arbeiten an Abflüssen in Leichenhallen, Störungsbeseitigung an Verbrennungsanlagen in Krematorien
30. Arbeiten in der Tierkörperverwertungsanstalt
31. Schwere Transportarbeiten ohne maschinelle Hilfsmittel (z.B. Transport von Kübelpflanzen von mehr als 2 Ztr., Rohren, Schienen, Trafos, Grabmalen, Einfassungen, Dekorationsteilen), Aufrichten von Masten über 2 Tonnen, sofern keine geeigneten Hilfsgeräte zur Vergütung stehen
32. Verladen von Werkstücken, die üblicherweise wegen ihrer Schwere maschinell verladen werden, von Hand
33. Fällen schwerer Bäume ab 40 cm Durchmesser von Hand (ohne Motorsäge)
34. Eingleisen von Schienenfahrzeugen auf freier Strecke
35. aa) Arbeiten mit Atemschutzgeräten von 3-5 kg Gerätegewicht und erhöhten Atemwiderständen beim Einatmen oder Ausatmen (über 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20x 1,5 l/min. oder kontinuierlich 95 l /min.)
bb) Arbeiten mit Atemschutzgeräten von über 5 kg Gerätegewicht und erhöhten Atemwiderständen beim Einatmen oder Ausatmen (bis 6 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20x1,5l/min. oder kontinuierlich 95l/min.)
36. Arbeiten, bei denen isolierende Vollschutzanzüge (ohne Wärmeaustausch) getragen werden müssen, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder durch die die Arbeiten unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden müssen

Protokollerklärung:
Für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1 Buchst. b) und gleichzeitigem Tragen von Vollschutzanzügen wird der Zuschlag vom Beginn der Tätigkeit gezahlt.
37. Arbeiten
a) in Räumen, deren Innentemperatur - gemessen an der Innenfläche der Außenwände - mehr als 40°C beträgt,
b) in Räumen unter Hitzeeinwirkung von mehr als 40°C am Arbeitsplatz wenn der/die Beschäftigte insgesamt mindestens 2 Stunden in einer Schicht dieser Hitze ausgesetzt ist
38. Arbeiten, bei denen der/die Beschäftigte im Wasser, Schlamm oder flüssiger nicht gestampfter Betonmasse steht oder sonst in erheblichem Maße mit Wasser oder Schlamm in Berührung kommt
39. Montagearbeiten im Freien an Rohr- oder Kabelleitungen, Eisenkonstruktionen oder Freileitungen bei Temperaturen unter minus 10°C
40. Arbeiten, bei denen Gasmaske, Frischluftgeräte oder abschließende Atemmaske mit Filtereinsatz wegen starker Gas- oder Staubentwicklung getragen werden müssen
41. Arbeiten in a) Pumpen-, Mess-, Schieber- und Revisionsschächten ohne Treppenzugang
b) Behältern, Gaswaschern, Kesselwagen und Speisewasserbehältern, Tankbehältern und Wassermänteln von Generatoren, die nur durch ein Einmannloch befahren werden können
42. Isolieren von Dampfleitungen, wenn die Lufttemperatur - gemessen in 50 cm Entfernung - mehr als 40°C beträgt
43. Auswechseln von Dichtungen an Flanschen oder Stopfbüchsen oder Auswechseln von Armaturen an heißen Dampf- oder Wasserleitungen unter außergewöhnlichen Umständen (d.h., wenn die Arbeitsstellen nicht schwadenfrei sind oder die Umgebung Temperaturen nicht unter 40°C aufweist oder wenn an den Arbeitsstellen in erheblichem Maß Flüssigkeiten austreten)
44. Arbeiten mit Sandstrahlgebläse je nach Schwere und Dauer der Arbeit
45. Stemmarbeiten in liegender Stellung
46. Arbeiten von Hand mit Pressluftgeräten oder motorgetriebenen Erdbohrern je nach Dauer und Schwere der Arbeit
47. Arbeiten mit handgeführten motorgetriebenen Blasgeräten, Bodenfräsen, Freischneidegeräten, Hackgeräten, Heckenscheren (Rückentragegeräte), Unkrautreinigern, wenn der/die Beschäftigte insgesamt mindestens 3 Std. in der Schicht mit diesen Arbeiten beschäftigt wird
48. Arbeiten mit motorbetriebenem Häcksler, wenn die Arbeit besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich ist oder unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss, sofern der/die Beschäftigte insgesamt mindestens 3 Std. in der Schicht mit diesen Arbeiten beschäftigt wird
49. Arbeiten mit Motorbaumsägen
50. Aufästen, wenn nicht berufsüblich
51.Aufforsten von Forstpflanzungen an Hanglagen mit mindestens 50% Steigung, wenn der/die Beschäftigte insgesamt mindestens 2 Stunden in der Schicht mit diesen Arbeiten beschäftigt wird
52. Roden verwildeter, dorniger Hecken oder Gehölzgruppen, Freischneiden der Forstkulturen von dornigem Gestrüpp
53. Fixierung von Vermessungspunkten und Mähen
a) an steilen Böschungen mit mindestens 50% Steigung,
b) Mähen mit Sense in schwieriger Lage oder unter besonders erschwerenden Umständen, z.B. in Grabfeldern, Schonungen, auf Trümmergrundstücken oder Ödflächen, wenn der/die Beschäftigte insgesamt mindestens 2 Std. in der Schicht mit diesen Arbeiten beschäftigt wird
54. Schweißarbeiten
a) wenn der/die Beschäftigte insgesamt mindestens 2 Stunden in einer Schicht mit diesen Arbeiten beschäftigt wird
b) an mit Mennige oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Schutzfarben vorgestrichenen Eisenteilen oder unter Verwendung von Kupfer, Messing, Zink oder anderen Metallen, die gesundheitsschädigende Dämpfe entwickeln
c) in Rohrgräben, im Innern von Behältern oder Kesseln
d) Spiegel- oder Überkopfschweißen
e) in Fäkalienwagen oder an fäkalienverschmutzten Apparaten oder Einrichtungen

Protokollerklärung:
Zu den Schweißarbeiten gehört auch das autogene Schneiden.
55. Reparaturarbeiten an in Betrieb befindlichen Feuerungen oder Heizungskesseln, soweit die Innentemperatur mehr als 40° C beträgt
56. Arbeiten in stationären Dampfkesseln, die weniger als 36 Stunden außer Betrieb gesetzt sind oder im Kesselinnern eine Temperatur von mehr als 40° C aufweisen

Niederschriftserklärungen zu Abschnitt A:
1. Zu Nr. 1: Der Zuschlag ist nicht zu zahlen, wenn vor Inangriffnahme der Reparatur die zu reparierenden Gegenstände gereinigt wurden, so dass eine starke Verschmutzung nicht mehr vorliegt. Erfolgt die Reinigung durch die die Reparatur vornehmenden Beschäftigten, ist an diesen der Zuschlag zu zahlen für die Dauer der Reinigungszeit. Weil erfahrungsgemäß der Grad der Verschmutzung unterschiedlich sein kann, ist ein Wert „bis zu 1,81 €“ vereinbart worden, um die Höhe des Zuschlags dem Grad der Verschmutzung anpassen zu können.
2. Zu Nr. 25c: Nur die Reinigung von Hausanschlüssen an das öffentliche Kanalnetz stellt eine zuschlagspflichtige Arbeit dar; bei der Reinigung von sonstigen innerhalb von Häusern gelegenen Anschlüssen (unter Wasserhähnen, an Badewannen usw.) handelt es sich nicht um zuschlagspflichtige Arbeiten.
3. Zu Nr. 38: Schlamm ist auch Klärschlamm.

B. Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke soweit sie nicht den TV-V anwenden (siehe Abschnitt O)

1. Innenreinigung oder Innenreparatur der Gas-, Wasser- oder Luftwege von Wasser
2. a) Reinigung der Entstauber-Zyklone oder Fallrohre
b) Beseitigung von Störungen an Entstauber Zyklonen oder an der Flugstaubrückführung
c) Beseitigung von Verstopfungen an Staubkohle-Fördereinrichtungen
3. Beseitigung von Störungen an Kohlenzuteilern, Kohlenmühlen oder Schlackenbrechern oder deren lnnenreinigung, einschließlich Ausräumen
4. Reinigung der Schlammfänger bei Rückkühlanlagen
5. Reinigung des Speisewasserreinigers
6. Entleeren der Reinigerkästen von verbrauchter Masse, Schleudern der Masse oder Reinigen der Syphons dieser Kästen
7. Ausbringen des Filtermaterials aus Klärbecken der Trinkwasserversorgung oder Reinigung der Trinkwasserstollen
8. Arbeiten an spannungführenden blanken Teilen ab 60 Volt bei Wechselstrom bzw. ab 120 Volt bei Gleichstrom, soweit solche Arbeiten in besonderen Fällen nach den Unfallverhütungsvorschriften zulässig sind
9. Innenreinigung oder lnnenreparatur von Wasser- oder Speisewasserbehältern
10. lnnenreinigung oder Innenreparatur nasser Stationsgasmesser oder Syphonschächte an Gasbehältern
11. Reparatur- oder Montagearbeiten bei schwierigen Rohrbrüchen, z.B. bei starkem Wasserandrang oder ungünstigen Bodenverhältnissen
12. Reinigungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten in Einstiegschächten der Fernwärmeanlagen bei einer Innentemperatur von mehr als 30°C
13. Kontroll- und Instandsetzungsarbeiten in Rohrleitungen ab DN 600 bei einer Befahrungstiefe von mehr als 5 m

C. Nahverkehrsbetriebe

1. Aufschweißen der Fahrkanten oder Rillenböden sowie Abschmirgeln der Aufschweißstellen
2. Nassabschleifen von Farben an Straßenbahnwagen, Omnibussen oder Obussen mit handgeführten Geräten
3. Entleeren oder Reinigen von Entwässerungskästen, Erdkästen sowie Kabelschächten von Hand.
4. Abbau oder Anbringen der Kabelkastenverkleidung unter dem Wagen
5. Arbeiten an stark verschmutzten Zangen, Kniehebel-, Klotz- und Schienenbremsen
6. Arbeiten an unter Strom befindlichen Oberleitungen, soweit solche Arbeiten in besonderen Fällen nach den Unfallverhütungsvorschriften zulässig sind
7. Arbeiten an unter Fahrspannung führenden Fahrzeugteilen, soweit solche Arbeiten – ausnahmsweise - nach den Unfallverhütungsvorschriften zulässig sind
8. Oberleitungsarbeiten an SteIlen, an denen sich Straßenbahn- und Obusoberleitungen kreuzen
9. Reparaturarbeiten auf Dächern von Straßenbahnen oder Obussen auf Strecke
10. Reparaturarbeiten unter Straßenbahnen, Omnibussen oder Obussen auf Strecke
11. Montage oder Demontage des Zubehörs des Coleskranes
12. Arbeiten auf dem Schwebebahntragegerüst auf freier Strecke (einschließlich Bahnhöfen aber ausschließlich Wagenhallen)
13. Bau oder Abbau von hängenden oder schwebenden Gerüsten an oder unter Schwebebahnhöfen sowie an Schwebebahnstützen
14. Revisionsarbeiten im Tunnel mit im Dieselbetrieb fahrenden Arbeitsfahrzeugen
15. Ekelerregende Arbeiten bei
a) der Reinigung von Fahrzeugen oder Wartehallen
b) Erbrochenem bzw. Fäkalien je nach den zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln
16. Aus- oder Einbau von schwer zugänglichen Umformern unter Straßenbahnwagen
17. Widerstand ausbauen, wenn er unter dem Wagenkasten liegt, bis höchstens 2 Stunden
18. Kupplung ein- bzw. ausbauen
19. Schienenbremsen und Führungsschienen unterflur auswechseln (Ausbau bzw. Einbau)
20. Arbeiten in überwiegend knieender Haltung an Erdungskästen der Weichen, an Gleisanschlusskästen, Weichenheizungen und an TF-Gleiskreisen

Niederschriftserklärung zu Abschnitt. C:
Die bisherige Nr. 13 (“Eingleisen von Schienenfahrzeugen auf freier Strecke“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal A 34 die entsprechende Erschwernis erfasst.

D. Straßenreinigung und Müllabfuhr

1. a) Innenreinigung der Großraummüllwagen
b) Innenreinigung der Biofahrzeuge .
2. Entleeren von Müllgefäßen/-behältnissen, Wertstofftonnen/ behältnissen, Biotonnen/-behältnissen je nach Schwierigkeit
3. Ekelerregende Arbeiten bei der Reinigung von Containern
4. Sortieren von Wertstoffen von Hand
5. Entleeren von Müllgefäßen/-behältnissen, Wertstofftonnen/behältnissen, Biotonnen /-behältnissen je nach Schwierigkeit
6. Verladen von Sperrmüll von Hand

Niederschriftserklärungen zu Abschnitt D:
1. Zu Nr. 1: Zu den Großraummüllwagen gehören insbesondere keine Fahrzeuge der Straßenreinigung; insoweit können die Voraussetzungen des Merkmals Nr. A 1 erfüllt sein.
2. Zu Nr. 2: Zur Biokompostieranlage zählen auch unselbständige Anlagen als Teile einer Deponie, wie z.B. Rotten der Biodeponie.
3. Zu Nr. 6: Bauschutt ist kein Müll im Sinne des Merkmals.

E. Abwasser

1. Entleeren oder Reinigen von Schlammbehältern und Leichtstoffabscheidern in der Kanalisation
2. Arbeiten mit Rechen- oder Sandfanggut, Arbeiten am Rechen, Arbeiten in der Schlammentwässerung, je nach den zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln
3. a) Arbeiten oder Reinigen in Pumpenschächten, Schlammtrichtern
b) Reinigungsarbeiten in Emscher Brunnen oder Eindickern
4. Arbeiten in geschlossenen Abwasserpumpenschächten und –sümpfen (Überschussschlamm- und Rücklaufschlammpumpwerke sowie allgemeine Pumpwerke für die Abwasserhebung)
5. Arbeiten in begehbaren und in Betrieb befindlichen Abwasserkanälen, wenn sie nur in gebückter Stellung begehbar sind

Niederschriftserklärung zu Abschnitt E:
Die bisherige Nr. 3 (“Ausräumen oder Reinigen von Klärschlammbecken“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal A 38 die entsprechende Erschwernis erfasst.

F. Betriebe für Grün- und Freiflächen, Friedhöfe

1. Umbetten von Leichen
2. Verpflanzungen von schweren, hohen Bäumen oder Sträuchern, wenn von Hand zu bewegende Transportmittel benutzt werden müssen
3. Ausheben von Gräbern von Hand bei stark gefrorenem oder schwerem, mit Gesteinsbrocken durchsetzten Boden bzw. von Tiefgräbern von Hand ab einer Tiefe von 2,40 m

Niederschriftserklärungen zu Abschnitt F:
1. Die bisherige Nr. 1 (“Verglasen von Gewächshausdächern, wenn diese Arbeiten nicht durch Anstreicher oder Glaser verrichtet werden“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal A 20 die entsprechende Erschwernis erfasst.
2. Die bisherige Nr. 4 (“Abräumen von überschweren Denkzeichen oder Einfassungen von Gräbern“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal A 31 die entsprechende Erschwernis erfasst.

G. Schlacht- und Viehhöfe (entf.)

H. Theater und Bühnen

1. Reparatur oder Reinigung von stark verschmutzten oder von stark verstaubten festinstallierten bühnentechnischen Anlagen (wie Schnürboden, Arbeitsgalerien, Untermaschinerie)
2. Ausdrücklich angeordnete Generalreinigung des Bühnenhauses, der Magazine und des Malsaales
3. Reinigen, Verarbeiten oder Zerlegen von Dekorationsstücken, Vorhängen, altem Bockmaterial oder des Bühnenbodens, wenn der/die Beschäftigte starker Staubentwicklung oder starkem Schmutz ausgesetzt ist
4. Reinigen (Absaugen) von Scheinwerfern oder Beleuchtungsanlagen
5. Beleuchtungsarbeiten auf der Zuschauerraumdecke in andauernder Zwangshaltung und bei hoher Hitzeeinwirkung
6. Tragen von Cembali, Flügeln, Harmonien, Klavieren oder ähnlich schweren Instrumenten ohne den Einsatz technischer Spezialgeräte bei Überwindung von Höhenunterschieden je Transport Festbetrag

Niederschriftserklärungen zu Abschnitt H:
1. Zu Nr. 1: Die Zahlung eines Erschwerniszuschlags erfolgt lediglich für die entsprechenden Arbeiten an feststehenden (nicht ausgebauten) Anlageteilen.
2. Die bisherige Nr. 2 (“Auseinandernehmen alter längere Zeit gelagerter Dekorati- onen“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal A 40 die entsprechende Erschwer- nis erfasst.

J. Krankenhäuser, Altenheime und psychiatrische Einrichtungen

1. Reinigungs- oder Spülarbeiten in Gipsräumen, in Behandlungsräumen der Hautkliniken, auf lnfektionsstationen, in Kreißsälen, in Laboratorien, in Nuklidräumen, in Operationsräumen, in der Pathologie und in Schwerstverbranntenräumen
2. Arbeiten mit Infektions- oder stark verunreinigter Instituts- oder Klinikwäsche von Hand
a) Abziehen, Einsammeln oder Sortieren
b) Beschicken der Waschmaschinen
3. Reparaturarbeiten in belegten lnfektionsstationen oder belegten Sezierräumen.
4. Hilfeleistung bei Obduktionen
5. Pflege oder Wartung infizierter Versuchstiere
6. Arbeiten an Abflüssen oder Fettabscheidern in Operationssälen, Laboratorien oder Infektionsabteilungen
7. Reparatur- und Wartungsarbeiten in Nuklid Räumen

Niederschriftserklärungen zu Abschnitt J:
1. Zu Nr. 1: Dem Tatbestand der Reinigungsarbeiten in Behandlungsräumen in Hautkliniken soll der Tatbestand der Reinigungsarbeiten in Krankenzimmern in Hautkliniken gleichgestellt werden, wenn die Behandlung - z.B. in kleineren Krankenhäusern - üblicherweise im Krankenzimmer stattfindet.
2. Zu Nr. 2 Buchst. a: Nur das Einsammeln offener Wäsche, nicht aber das Einsammeln verpackter Wäsche (z.B. in Papiertüten) ist gemeint. Wäschesäcke verhindern den Kontakt mit der verunreinigten Wäsche. Nur wenn im Ausnahmefall beim Entleeren oder Umsortieren von Infektions- oder stark verunreinigter Instituts- oder Klinikwäsche von Hand die Wäsche in erheb- lichem Ausmaß berührt wird, gilt das Merkmal Nr. 2a entsprechend.
3. Zu Nr. 6: Sofern bei Arbeiten in Nasszellen von Krankenhäusern im Ausnahmefall vergleichbare Erschwernisse wie in Nr. 6 auftreten, sind diese ggf. durch die Merkmale A Nr. 1 oder A Nr. 8 abgedeckt.
4. Zu Nr. 7: Zu Reparatur- und Wartungsarbeiten in Nuklid-Räumen gehören auch Arbeiten an und mit Filtern, über welche die Abluft aus den Nuklid-Räumen gereinigt wird.
5. Beim Entleeren von Müllgefäßen/-behältnissen, Wertstofftonnen/-behältnissen, Biotonnen/-behältnissen und für entsprechende Zusammenhangstätigkeiten kann das Merkmal D Nr. 5 einschlägig sein, wenn Erschwernisgründe im Sinne des § 19 Abs. 2 TVöD-AT gegeben sind.

K. Müllverbrennungsanlagen

1. Arbeiten im Müllbunker
2. Arbeiten oder Reinigen im Bereich der Rauchgasreinigungsreststoffe, Schlacken, Asche oder Filterstäube, wenn der/die Beschäftigte in erheblichem Maße der Einwirkung der Stoffe ausgesetzt ist
3. Arbeiten im Müllkessel einschließlich der Rauchgasreinigungseinrichtungen und Saugzüge mit einer Innentemperatur
a) von mehr als 30°C
b) in kaltem Zustand
4. Arbeiten an der offenen Müllanfahrt
5. Arbeiten an der Schere (Zerkleinerer)
6. Arbeiten an der Neutralisierungsanlage (Probeentnahme, Beckensäuberung u.a.)
7. Müllkranfahrer, die besonderen Geruchs- oder Staubbelästigungen ausgesetzt sind
8. Reinigung im Müllkessel einschließlich der Rauchgasreinigungseinrichtungen und Saugzüge
9. Säubern der Wasseraufbereitungs-, der Eindampfungs- oder der Waschwasseranlagen

L. Flughafenbetriebe

1. Arbeiten auf dem Vorfeld, bei denen nach den erlassenen Anordnungen Hörschutzgeräte getragen werden
2. Ausbrennen von vergossenen Kabelmuffen, Endverschlüssen und Serientransformatoren
3. Einsatz bei Lösch- und Bergungsarbeiten, soweit diese Arbeiten nicht berufsüblich sind
4. Besteigen von Bauwerken, die als Luftfahrthindernisse gekennzeichnet sind, sofern die erstiegene Höhe mehr als 50 m beträgt
5. Einstieg in den Fäkalienstrom
6. Ekelerregende Reparaturarbeiten an Geräten, z.B. Tank von Fäkalienwagen
7. Enteisen von Flugzeugen, wenn der Arbeiter in erheblichem Maße mit der Sprühflüssigkeit in Berührung kommt je nach dem Maß der Berührung
8. Entleeren von Flugzeugtoiletten und Entfernen von Exkrementen
9. Entfernen von Schnee und Eis auf Fluggasttreppen von Hand
10. Beseitigung von Erbrochenem und Reinigung der verschmutzten Gegenstände
11. Reparaturarbeiten auf Flugbetriebsflächen bei Temperaturen unter minus 10°C
12. Be- und Entladungsarbeiten ohne technische Hilfsmittel in Flugzeugen oder Containern bei schwieriger Körperhaltung von schweren Gegenständen mit mindestens 50 kg Gewicht pro beteiligtem/r Beschäftigten oder besonders sperrigen Gegenständen nach mindestens 15-minütiger Dauer
13. Verbringen von lebenden Großtieren in Verladeboxen

Niederschriftserklärungen zu Abschnitt L:
1. Zu Nr.1: Die Tarifvertragsparteien sind darüber einig, dass Hörschutzgeräte minde- stens die Qualität von sog. “Micky-Mäusen“ haben müssen. Stöpsel gelten nicht als Hörschutzgeräte i.S. des Merkmals.
2. Die bisherige Nr. 21 (“Reinigung der Absauganlagen in Werkstätten oder Luftfilterzellen oder -kammern von Lüftungs- und Klimaanlagen“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal A Nr. 8 die entsprechende Erschwernis erfasst.
3. Die bisherige Nr. 25 (“Verladung eingesargter Leichen“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal Nr. 12 die entsprechende Erschwernis erfasst. Für das “Verladen eingesargter Leichen“ entfällt die zeitliche Begrenzung der Nr. 12 („nach mindestens 15-minütiger Dauer“)

M. Hafenbetriebe

1. Reinigungsarbeiten in Schleifleitungskanälen der Krananlagen
2. Entleeren oder Reinigen von Weichenentwässerungskästen von Hand
3. Beseitigung von Kadavern aus dem Wasser
4. Vermessungsarbeiten an Kaimauern oder Spundwänden, wenn die Gefahr des Abgleitens besteht
5. Reinigungs- oder Reparaturarbeiten vom Floß aus
6. Teeren von Pontons, Schiffsteilen oder Schleusentoren
7. Spleißen von Drahtseilen
8. Taucherarbeiten
a) für Tauchzeiten (Zeit mit geschlossenem Taucherhelm) bei einer Tauchtiefe
aa) bis zu 5 m
bb) von über 5 bis 10 m
cc) von über 10 bis 15 m
b) Die unter Buchst. a) aufgeführten Werte erhöhen erhöhen sich je Stunde
1. für Taucherarbeiten unter ungünstigen, erschwerenden Umständen (Schlick) 2. bei Lufttemperaturen von weniger als 3°C Wärme um c) Arbeiten im Wasser im Taucheranzug ohne Helm je Stunde.
Der Wert erhöht sich je Stunde
1. für Taucherarbeiten unter ungünstigen, erschwerenden Umständen (Schlick)
2. für Taucherarbeiten bei Lufttemperaturen von weniger als 3°C Wärme
9. Ausschachtungen, Gräbenaushebung, Schachtbau von Hand ab 1 m Tiefe
10. Reparieren oder Verlegen von Abwasserleitungen, Erdkabeln oder Wasser- (Versorgungs-)leitungen in einer Tiefe von mindestens 80 cm
11. Einfetten oder Wechseln von Kranseilen
12. Bergen und Suchen von Ankern, Ankersteinen oder Hindernissen im Fahrwasser
13. Bergen von Treibgut

Niederschriftserklärungen zu Abschnitt M:
1. Die bisherige Nr. 3 (“Arbeiten an Böschungen oder Hängen mit mindestens 50% Steigung, wenn der Arbeiter mindestens drei Stunden in der Schicht an der Böschung oder am Hang arbeitet“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal A 53 die entsprechende Erschwernis erfasst.
2. Die bisherige Nr. 10 (“Vermessungsarbeiten an Böschungen oder Hängen mit mindestens 50% Steigung, wenn der Arbeiter mindestens drei Stunden in der Schicht an der Böschung oder am Hang arbeitet“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal A 53 die entsprechende Erschwernis erfasst.
3. Die bisherige Nr. 21 (“Eingleisen von Schienenfahrzeugen auf freier Strecke“) ist gestrichen worden, weil das Merkmal A 34 die entsprechende Erschwernis erfasst.

N. Landschaftsverband Rheinland

a) Für alle Beschäftigten, soweit nicht unter b) bis d) besonders aufgeführt.
1. Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an benutzten Fäkalien-, Abort-. Jauche-, Klär- und ähnlichen Gruben, sowie an Becken, Rinnen und deren An- schluss und Ableitungen im Gelände
2. Beseitigung von Verstopfungen an Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb der Gebäude
3. Reinigen von Fettabscheidern in den Wasch- und Kochküchen
4. Reinigen von besonders schmutzigen Pump-, Klosett-, Kanal-, Boiler- und Fetttopfanlagen, Grubenanschlüssen und Fäkalienkesseln
5. Arbeiten an Motoren, Pumpen und Maschinen in Abwässern und Sammelbehältern
6. Einsammlung, Sortieren, Transport oder Verbrennen von durchbluteten Verbandsstoffen, Vorlagen, Operationsrückständen, Kot- und Blutwäsche, wenn es von Hand geschieht
7. Reinigen von Kreißsälen, Operations- und Prosekturräumen und Leichenhallen
8. Reinigungs- oder Spülarbeiten auf Infektions- oder Geschwulststationen, in Operationsräumen, Kreißsälen, Laboratorien, in der Pathologie, psychiatrischen Wachsälen, Gipsräumen sowie in Behandlungsräumen der Hautkliniken
9. Reinigen von Räumen in Tbc- und anderen Infektionsabteilungen
10. Erstreinigung von Räumen, Fluren, Treppen nach baulichen Veränderungen oder Instandsetzungen
11. Streuen von Thomasmehl oder Kalkstickstoff von Hand
12. Reinigen von Müllgefäßen, Entleeren oder Reinigen von Müllgruben von Hand
13. Streuen bei Glatteis, Beseitigung von Schnee oder Glatteis von Hand auf abschüssigen Straßen, abschüssigen Schienenwegen oder Treppenstraßen
14. Arbeiten, bei denen der/die Beschäftigte in erheblichem Maße der Einwirkung ätzender, gesundheitsschädigender oder giftiger Pflanzen, Stoffe oder Laugen oder der Einwirkung ätzender, gesundheitsschädigender oder giftiger Dämpfe ausgesetzt ist
15. Arbeiten mit Motorheckenscheren und Motorsägen, wenn der/die Beschäftigte insgesamt mindestens 3 Stunden in der Schicht mit diesen Arbeiten beschäftigt wird
b) Rheinische Freilichtmuseen
1. Abbrucharbeiten mit besonders starker Staubentwicklung
2. Konservierungsarbeiten mit Xylamon, Salmiak, Bleimennige, Salz- und Schwefelsäure
3. Arbeiten mit dem Sandstrahlgebläse
c) Arbeiten im Straßenunterhaltungsdienst
Anstelle der Buchst. a) und b) gilt Folgendes:
Zur Abgeltung der Ansprüche auf Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge wird ein monatlicher Zuschlag gezahlt, dessen Höhe bezirklich vereinbart wird Bei Beschäftigten, die als Bauhilfsaufseher/in eingesetzt sind, sowie bei Angehörigen von Messtrupps beträgt der monatliche Zuschlag 50 v.H. des Betrages nach Satz 1.
d) Arbeiten für archäologische Ausgrabungen Der monatliche Zuschlag zur Abgeltung der Ansprüche auf Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

O. TV–V -Betriebe

1. Innenreinigung oder Innenreparatur der Gas-, Wasser- oder Luftwege von Wasser- oder Röhrenkühlern, auch Kondensatoren
2. a) Reinigung der Entstauber-Zyklone oder Fallrohre
b) Beseitigung von Störungen an Entstauber-Zyklonen oder an der Flugstaubrückführung
c) Beseitigung von Verstopfungen an Staubkohle-Fördereinrichtungen
3. Beseitigung von Störungen an Kohlenzuteilern, Kohlenmühlen oder Schlackenbrechern oder deren Innenreinigung, einschließlich Ausräumen
4. Reinigung der Schlammfänger bei Rückkühlanlagen
5. Reinigung des Speisewasserreinigers
6. Entleeren der Reinigerkästen von verbrauchter Masse, Schleudern der Masse oder Reinigen der Syphons dieser Kästen
7. Ausbringen des Filtermaterials aus Klärbecken der Trinkwasserversorgung oder Reinigung der Trinkwasserstollen
8. Arbeiten an spannungführenden blanken Teilen ab 60 Volt bei Wechselstrom bzw. ab 120 Volt bei Gleichtrom, soweit solche Arbeiten in besonderen Fällen nach den Unfallverhütungsvorschriften zulässig sind
9. Innenreinigung der Innenreparatur von Wasser- oder Speisewasserbehältern
10. Innenreinigung oder Innenreparatur nasser Stationsgasmesser oder Syphonschächte an Gasbehältern
11. Reparatur- oder Montagearbeiten bei schwierigen Rohrbrüchen, z.B. bei starkem Wasserandrang oder ungünstigen Bodenverhältnissen
12. Reinigungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten in Einstiegschächten der Fernwärmeanlagen bei einer Innentemperatur von mehr als 30°C
13. Kontroll- und Instandsetzungsarbeiten in Rohrleitungen ab DN 600 bei einer Befahrungstiefe von mehr als 5 m.

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