Erstattung von Reisekosten im öffentlichen Dienst nach TVöD

Der § 23 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) weist den Anspruch der Angestellten auf Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld aus. Es gibt unterschiedliche Regelungen in den besonderen Teilen des TVöD VKA. Während einige öffentliche Stellen an die Beamtengesetze gebunden sind, können andere Arbeitgeber die Reisekosten frei festlegen.

a) TVöD-V (Verwaltung):
(3.1) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Satz 1 maßgebend.

b) TVöD-B (Pflege und Betreuung), TVöD-K (Krankenhäuser), TVöD-E (Entsorgung):
(4) Die Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten richtet sich nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen. Für Arbeitgeber, die öffentlichem Haushaltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen verfahren, die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen Anwendung.

b) TVöD-S (Sparkassen), TVöD-F (Flughäfen):
(3.1) Die Erstattung von Reise- und Umzugskosten richtet sich nach den beim Arbeit­geber geltenden Grundsätzen.

(Fassungen: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass es sich um eine Dienstreise handelt. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen in der Regel von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt werden. Beispiele: In den Beamten-Reisekostengesetzen werden regelmäßig folgende Zahlungen behandelt: Beispielhafte Diskussionen aus unseren Foren :



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