Vermögenswirksame Leistungen im öffentlichen Dienst nach TVöD

Der § 23 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) weist den Anspruch der Angestellten auf vermögenswirksame Leistungen (VL) aus.

Fassung des TVöD-Verwaltung:

§ 23 Besondere Zahlungen / vermögenswirksame Leistungen
(1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Der Betrag von 6,65 € / Monat ist nicht netto, sondern brutto. Es fallen darauf noch Steuern und Sozialabgaben an. Der tatsächliche Sparbetrag fällt somit oftmals geringer aus.

Es handelt sich bei den 6,65 € um einen Mindestbetrag, der von einigen Arbeitgebern auf freiwilliger Basis erhöht wird. Die Beschäftigten der Sparkassen erhalten nach dem TVöD-S monatlich 40 € vermögenswirksame Leistungen.

Die 6,65 € bzw. die 40 € (für Mitarbeiter der Sparkassen) gelten nur für Vollzeitbeschäftigung, das heißt bei Teilzeit wird die Zahlung entsprechend gekürzt. Beispiel: Bei einer 50%-Teilzeit-Stelle betragen die VL 3,33 € brutto / Monat.

Die Angestellten können durch eigene Zuzahlung auf den Betrag von 40 € / monatlich aufstocken (sog. Eigenanteil).

Es steht den Angestellten im öffentlichen Dienst frei, die vermögenswirksamen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Viele Mitarbeiter verzichten auf den Abschluss eines VL-Vertrages aus folgenden Gründen: Wird dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer kein VL-Vertrag mitgeteilt, verfallen die Beträge.

Es gibt verschiedene Anlageformen, beispielsweise Bausparvertrag, Banksparplan, Baukredittilgung oder Fondssparplan. Bis zu gewissen Einkommensgrenzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage; diese wird auf Antrag vom Finanzamt festgesetzt. Auch eine Wohnungsbauprämie kommt in Betracht.

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