Rückwirkende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
#1

Hallo,
kann der AG (TVöD-VKA) einem Beschäftigten rückwirkend die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit übertragen ?
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#2

Ich wüsste eigentlich gar keine anderen Aspekte einer rückwirkenden Übertragung als in Zusammenhang mit der Vergütung. Und hier, sprich bei der Eingruppierung, wäre die Rückwirkung sogar wünschenswert und schlussendlich nahezu zwingend, wenn die Tätigkeit "angewachsen" ist.
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#3

Eine rückwirkende Übertragung ist nur selten möglich. Eine rückwirkende "Korrektur" (formal war man immer korrekt eingruppiert; korrigiert wird die Bezahlung) der Eingruppierung ist nicht unüblich.
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#4

(14.03.2025, 13:55)Gast schrieb:  Hallo,
kann der AG (TVöD-VKA) einem Beschäftigten rückwirkend die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit übertragen ?

Bitte mal den Sachverhalt etwas genauer schildern!
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#5

Ganz konkret:
der SGL (EGr. 9a-TVöD-VKA) war ab 13.08.2024 genau 3 Monate erkrankt.
Eine Dienstkraft (EGr. 4) hat während des gesamten Zeitraums seine Vertretung übernommen.
Der Arbeitgeber verweigert die Zulage gem. § 14 Abs. 1 mit der Begründung, er hätte ihr die Stellvertretung mit Wirkung vom 12.8.2024 übertragen.
Er legt als Nachweis ein Formular vor, mit dem der SGL am 12.8.2024 (wohl in der Erkenntnis, dass er ab dem nächsten Tag arbeitsunfähig sein würde) an die Personalabteilung die Übertragung der Funktion als Stellvertretung an diese Dienstkraft gemeldet hatte.
Die Dienstkraft hat von dieser Übertragung nichts gewusst und am 13.8.24 - als sich der SGL krank gemeldet hatte - unmittelbar dessen Aufgaben übernommen.
Im Verlaufe desselben Tages erhielt die Dienstkraft von der Personalabteilung auf ihrem Account eine dienstliche Mail der Personalabteilung mit Anhang, in dem sie "rückwirkend ab 12.8.2024" zur Stellvertretung bestellt wurde.
Die Dienstkraft war am 12.8.24 vom SGL in keiner Weise (also auch nicht mündlich) mit der Stellvertretung beauftragt worden; hat also erstmals am 13.8. und nach Aufnahme ihrer Vertretungstätigkeit von der rückwirkenden Bestellung erfahren.
M.E. ist diese Vorgehensweise unzulässig und ich frage mich, was hier rückwirken soll. Würde man dies für zulässig erachten, könnte ja der AG den § 14 Abs. 1 faktisch mit einer rückwirkenden Übertragung aushebeln.
Würde mich über fachliche Bewertungen sehr freuen.
Vielen Dank
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#6

Hat denn die Vertretungstätigkeit mindestens 50% der Gesamttätigkeit ausgemacht?
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#7

Eindeutig ja
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#8

"Die Dienstkraft hat von dieser Übertragung nichts gewusst und am 13.8.24 - als sich der SGL krank gemeldet hatte - unmittelbar dessen Aufgaben übernommen."
Auf welcher Basis?

"M.E. ist diese Vorgehensweise unzulässig und ich frage mich, was hier rückwirken soll. Würde man dies für zulässig erachten, könnte ja der AG den § 14 Abs. 1 faktisch mit einer rückwirkenden Übertragung aushebeln."
Die Frage ob die Aufgabe am 13.8. oder 14.8. übertragen wurde spielt für das Ergebnis keine Rolle.
Man muss sich die dauerhaft übertragenen Aufgaben ansehen. Diese beinhalten ab 13.8. oder 14.8. die Vertretung der SGL. Ob dies innerhalb der E4 möglich war wäre zu schauen. Auch wäre zu prüfen ob die Mitbestimmungsrechte des Personalrates gewahrt wurden. (Allerdings ändert der Verstoß nicht etwas an der Situation zur Eingruppierung.)
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#9

In Ergänzung meiner u.a. Schilderung vom 14.3.2025:
Die Frage des Übertragungszeitpunkts spielt m.E. die entscheidende Rolle.
Denn wenn zum Zeitpunkt der Erkrankung des SGL (13.8.24) bereits eine wirksame Übertragung als Stellvertretung vorgelegen hätte, bestünde ja keinerlei Anspruch auf eine Vertretungszulage.
Wenn aber - wie hier vorliegend - die Übernahme der Vertretungstätigkeit ohne vorherige Bestellung als Stellvertretung erfolgt ist (Übernahme aus eigenem Interesse zur Aufrechtserhaltung des Dienstbetriebs), dann lägen die Voraussetzung für eine Zulage vor (Mindestzeit 1 Monat ist erfüllt).
Die Crux an der Sache ist ja, dass der AG die Dienstkraft am 13.8.24 rückwirkend zur Stellvertretung ernannt hat.
Eine derartige Fallkonstellation habe ich bisher noch nicht vorgefunden.
Vermutlich reine Rechtsfrage; oder ???
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#10

"Die Crux an der Sache ist ja, dass der AG die Dienstkraft am 13.8.24 rückwirkend zur Stellvertretung ernannt hat."
Nein. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied welcher Tag es war. Es gab zumindest keinen Monat vorrübergehende Übertragung höherwertige Tätigkeiten. Ab der dauerhaften Übertragung der Tätigkeit greift nicht mehr die vorrübergehende Übertragung. Zentrale Frage wurde schon beschrieben. Siehe Beitrag vom 16.3.

"Wenn aber - wie hier vorliegend - die Übernahme der Vertretungstätigkeit ohne vorherige Bestellung als Stellvertretung erfolgt ist (Übernahme aus eigenem Interesse zur Aufrechtserhaltung des Dienstbetriebs), dann lägen die Voraussetzung für eine Zulage vor (Mindestzeit 1 Monat ist erfüllt)."
Wenn man sich selber höherwertige Aufgaben nimmt ,liegen die Voraussetzungen für eine Abmahnung vor aber kein Anspruch auf eine höhere Bezahlung. Für die Zulage braucht es eine wirksamme Übertragung der höherwertige Tätigkeit. Es gab keine vorrübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Zumindest nicht für mindestens einem Monat.

Es kommt auf die Zulässigkeit der Übertragung an und wie die dauerhaft übertragenen Tätigkeiten (mit Stellvertretung) zu bewerten sind.
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#11

Danke für Ihre Rückmeldung, die für mich aus folgenden Gründen schwer nachvollziehbar ist:

1. im konkreten Fall hat der AG bereits dem AN die früherere Übernahme der vertretungsweisen Tägigkeit für den Zeitraum 13.8.24 bis 13.9.24 bestätigt. Es besteht also
an der Tatsache der Ausübung und deren Dauer kein Zweifel.
Der AG lehnt die Zulage aber mit dem Hinweis ab, dass der AN ja auf Grund der rückwirkenden Bestellung (s.u.) bereits die Stellvertretungsfunktion inne hatte (damit entfiele natürlich auch die Zulage).
Wenn aber eine rückwirkende Übernahme einer Tätigkeit gar nicht möglich ist (können Sie mir erklären, wie ein Arbeitsvorgang, den ich z.B. heute morgen ausgeführt habe, rückwirken soll ?)
dann hat eben eine rechtswirksame Übertragung nicht stattgefunden und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 sind erfüllt.
2. Ihre Bewertung, dass die "eigenmächtige" Übernahme einer höherwertigen Aufgabe eine Voraussetzungen für eine Abmahnung darstellen soll, haben Sie exklusiv für sich; das ist - sorry - blanker Unsinn. Solche Vorgehen ist schlicht als Geschäftsführung ohne Auftrag (und zwar im Interesse des AG) zu bewerten und wird i.d.R. nicht mit arbeitsrechtlichen Schritten nach Ihrer Vorstellung, sondern richtiger Weise mit Dank und Anerkennung gewürdigt.
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#12

und noch die Bitte an Sie, von weiteren Stellungnahme abzusehen.

Ich hatte gehofft, einen Experten zu finden.
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#13

(04.04.2025, 15:40)Gast schrieb:  2. Ihre Bewertung, dass die "eigenmächtige" Übernahme einer höherwertigen Aufgabe eine Voraussetzungen für eine Abmahnung darstellen soll, haben Sie exklusiv für sich; das ist - sorry - blanker Unsinn.
Diese Ansicht hat der anonyme Poster nicht exklusiv und sie ist auch kein "blanker Unsinn", sondern absolut korrekt. Ob der Arbeitgeber die - zulässigen - arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten ausschöpft oder die Eigenmacht des Arbeitnehmers toleriert, akzeptiert oder vielleicht sogar prämiert, ist ganz ihm überlassen.
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#14

1. Ich gehe davon aus, dass die Stellvertretung am 14.8.24 übertragen wurde. Auf die Frage Rückwirkung kommt es nicht an. Selbst wenn die vorübergehende Übertragung durch den Arbeitgeber am 13.8. stattgefunden hätte, dann im Ergebnis nur für 1-2 Tage. Am 14.8. liegt eine dauerhafte Übertragung der Stellvertretung vor. Nur wenn man die erfolgreich angreifen kann besteht Anspruch aus § 14 TVöD auf eine Zulage. Also keine 30 Tage erreicht.

" im konkreten Fall hat der AG bereits dem AN die früherere Übernahme der vertretungsweisen Tätigkeit für den Zeitraum 13.8.24 bis 13.9.24 bestätigt."
Hier wird nun der Sachverhalt erneut geändert. Wichtig für die Bewertung ist: Wann erfolgt dies in welcher Form und was war der Inhalt der Übertragung. War es eine Übertragung von höherwertiger Tätiugkeit im Sinne nach § 14 TvöD oder nur die Wahrnehmung der Vertretung im Rahmen der Abwesenheitsvertretung als neue Daueraufgabe?
Hier wird

2. Geschäftsführung ohne Auftrag. Es war die ganze Zeit niemand im Personalreferat oder Vorgesetzte zu erreichen?
Rechtlich ist es wie geschildert. Deshalb tut man gut daran die Sache klar zu klären. Dann hätte man auch die Zulage klären können.
Bei einen professionellen Arbeitgeber ist es nicht nötig, dass sich jemand selber zum Chef macht. Da klärt dies der Arbeitgeber und setzt es korrekt um. Schon wegen der erheblichen Haftungsrisiken und arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Ich verstehe, dass dir die Antwort nicht gefällt. Aber ich beschreibe die rechtliche Lage und habe auch angedeutet was der Hebel für eine mögliche Lösung ist. Viel Spaß mit deiner Strategie.
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#15

(04.04.2025, 15:42)Gast schrieb:  und noch die Bitte an Sie, von weiteren Stellungnahme abzusehen.

Ich hatte gehofft, einen Experten zu finden.

Wie wäre es dann mit der Beauftragung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht anstelle in einem anonymen Forum solche Forderungen zustellen?
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