Resturlaub
#1

Kann der Dienstherr verlangen, dass der Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres zu nehmen ist bzw. kann er den Resturlaub einfach streichen, wenn er noch nicht angetreten wurde? Nach der Nds. Erholungsurlaubsverordnung heißt es lediglich "soll" grds. im Kalenderjahr genommen werden und verfällt nach dem 30.09. des Folgejahres.
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#2

Falls es sich um einen Beamten handelt, kann er dies (jedenfalls in NRW) nicht...
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#3

Das ist gängige Praxis mittlerweile. Tariflich Beschäftigte müssen ihren Urlaub, d.h. Resturlaub sogar bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten haben. Wenn sollte was übrig sein, wird das ersatzlos gestrichen. Bei Beamten ist man da großzügiger und muss halt, aufgrund Gesetz, die Möglichkeit einräumen, den Rest-Urlaub bis zum 30.09. des Folgejahres angetreten haben. Andernfalls ist alles futsch, ersatzlos versteht sich. Eine Sonderregelung gilt nur, wenn der Urlaub wegen längerer Krankheit nicht genommen werden konnte. Dann können sie -zumindest nicht alles- streichen.
MfG: Haegar
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