Stellenbewertung Schulhausmeister*innen NRW
#1

Hallo,

ich habe muss derzeit die Stelle eines Schulhausmeisters/einer Schulhausmeisterin in NRW bewerten. Diese Person gibt an, dass zu den Aufgaben erhöhte technische Anforderungen hinzugekommen sind. Daher wird EG 7 geltend gemacht. Diese Person bezieht sich auf den TVöD VKA Besonderer Teil XXIII (Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister).
Für NRW existiert der Landesbezirkliche Tarifvertrag, der Schulhausmeister*innen mit einschließt.

Nun ist die Frage, welcher Tarifvertrag findet Anwendung? Natürlich fällt sofort der Lex-specialis-Grundsatz ein, wonach der Landesbezirkliche Tarifvertrag Anwendung finden müsste. Wäre nur allein dieser anzuwenden oder gibt es spezielle Voraussetzungen, die doch wieder den TVöD VKA mit einschließen?

Es tut mir sehr leid, dass ich eine so furchtbare Anfängerfrage stelle. Aber ich habe noch kaum Erfahrung mit Stellenbewertungen, ein Seminar konnte ich noch nicht besuchen und über die Einarbeitung möchte ich erst gar nicht sprechen!

Liebe Grüße und ich hoffe ihr könnt mir helfen! Smile
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#2

Siehe Anhang "Regelungskompetenzen" zum TVöD

"(3) Die Tarifvertragsparteien auf der Landesebene können im Bereich des Besonderen Teils Verwaltung (BT-V) in den Entgeltgruppen 2 bis 9a unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen, der Eingruppierungsgrundsätze, der Struktur der Entgeltordnung und des Eingruppierungsniveaus spezielle Tätigkeitsmerkmale, die der Wertigkeit der allgemeinen Merkmale entsprechen, sowie Ferner-Merkmale vereinbaren, [...] der Hausmeister (nur in Nordrhein-Westfalen auch der Schulhausmeister), [...]"

Als solches ergibt sich tariflich, dass in NRW die landesbezirklichen Regelungen zur Eingruppierung von Schulhausmeistern greifen.

Aus Lex-specialis ergibt sich kein Anwendungsvorrang, weil ohne Öffnung im TVöD es nicht zulässig wäre, eine bezirkliche Regelung zu treffen.
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#3

Ich klinke mich da mal ein: An welcher Stelle geht denn der TVöD NRW auf die Eingruppierung von Schulhausmeistern ein? Ich finde dazu nichts.

Der TVöD NRW lässt sich hier herunterladen: https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads.html
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#4

An welcher Stelle geht denn der TVöD NRW auf die Eingruppierung von Schulhausmeistern ein?

Teil V Verwaltung
Nr. 2 Schulhausmeister (zu Anlage D. 9 Nr. 2 TVöD-V)
§ 1 Abs. 9
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