24.05.2019, 18:24
Hoch die Hände, Wochenende!!!!









(24.05.2019, 18:28)Gast schrieb: War Frau Zimmermann nicht erst seit dem 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt? Dann wären es 13 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit...
(24.05.2019, 18:31)Gast schrieb:(24.05.2019, 18:28)Gast schrieb: War Frau Zimmermann nicht erst seit dem 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt? Dann wären es 13 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit...
Richtig, sie war erst seit 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt.
Im Gegensatz zur Kündigungsfrist wird beim Krankengeldzuschuss aber die Beschäftigungszeit bei dem anderen TVöD-Arbeitgeber berücksichtigt!!!!
(24.05.2019, 18:34)Gast schrieb:(24.05.2019, 18:31)Gast schrieb:(24.05.2019, 18:28)Gast schrieb: War Frau Zimmermann nicht erst seit dem 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt? Dann wären es 13 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit...
Richtig, sie war erst seit 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt.
Im Gegensatz zur Kündigungsfrist wird beim Krankengeldzuschuss aber die Beschäftigungszeit bei dem anderen TVöD-Arbeitgeber berücksichtigt!!!!
Eben nicht, dies wird meines Wissens nur bei Jubiliäumszeiten nach § 23 II
Zitat:Achtung: Satz 3 zählt nicht zur Beschäftigungszeit in Bezug auf Kündigung etc. --> Satz 3 ist lediglich bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu berücksichtigen!