Abschlussprüfung 2019 NDS

Hoch die Hände, Wochenende!!!! St191 St191 E035 E035 E035 A0102 A0102 A075 A075
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Aufgabe 1: 15 Punkte
Aufgabe 2: 30 Punkte
Aufgabe 3: ?
Aufgabe 4: ?
Aufgabe 5: 30 Punkte

Wie viele Punkte gab es bei 3&4?
Und habt ihr bei 3 107 IV? Und Delegation möglich nach 86?
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War Frau Zimmermann nicht erst seit dem 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt? Dann wären es 13 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit...
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(24.05.2019, 18:27)Gast schrieb:  Und habt ihr bei 3 107 IV? Und Delegation möglich nach 86?

Natürlich Icon_cool
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(24.05.2019, 18:28)Gast schrieb:  War Frau Zimmermann nicht erst seit dem 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt? Dann wären es 13 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit...

Richtig, sie war erst seit 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt.

Im Gegensatz zur Kündigungsfrist wird beim Krankengeldzuschuss aber die Beschäftigungszeit bei dem anderen TVöD-Arbeitgeber berücksichtigt!!!!
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(24.05.2019, 18:31)Gast schrieb:  
(24.05.2019, 18:28)Gast schrieb:  War Frau Zimmermann nicht erst seit dem 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt? Dann wären es 13 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit...

Richtig, sie war erst seit 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt.

Im Gegensatz zur Kündigungsfrist wird beim Krankengeldzuschuss aber die Beschäftigungszeit bei dem anderen TVöD-Arbeitgeber berücksichtigt!!!!

Eben nicht, dies wird meines Wissens nur bei Jubiliäumszeiten nach § 23 II
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(24.05.2019, 18:34)Gast schrieb:  
(24.05.2019, 18:31)Gast schrieb:  
(24.05.2019, 18:28)Gast schrieb:  War Frau Zimmermann nicht erst seit dem 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt? Dann wären es 13 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit...

Richtig, sie war erst seit 01.01.2018 bei der Stadt Bad Münster beschäftigt.

Im Gegensatz zur Kündigungsfrist wird beim Krankengeldzuschuss aber die Beschäftigungszeit bei dem anderen TVöD-Arbeitgeber berücksichtigt!!!!

Eben nicht, dies wird meines Wissens nur bei Jubiliäumszeiten nach § 23 II

Falsch!

(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

Hier wird nur auf § 34 III allgemein verwiesen!!!

Somit findet auch § 34 III S. 3 anwendung und die andere Beschäftigungszeit ist zu berücksichtigen!!!
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Die Beschäftigungszeit bei dem anderen TVöD-Arbeitgeber wird immer berücksichtigt, außer bei der Kündigungsfrist!!!
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Dann wurde dies von unserer Dozentin defentiv falsch vermittelt. In den Unterlagen von ihr steht:

Zitat:Achtung: Satz 3 zählt nicht zur Beschäftigungszeit in Bezug auf Kündigung etc. --> Satz 3 ist lediglich bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu berücksichtigen!
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Hat einer eine Idee was in BGB schwerpunktmäßig dran kommen könnte? Wie war das in den letzten Jahren als es geschrieben wurde?
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Kommt am Dienstag ganz sicher Privatrecht dran?
Wenn ja, wisst ihr zufällig was für ein Thema dran kommt? Hat irgendein Dozent gesagt, welches Thema man sich nochmal genauer angucken sollte?
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Aufgabe 1: 15 Punkte
Aufgabe 2: 30 Punkte
Aufgabe 3: 10 Punkte
Aufgabe 4: 10 Punkte
Aufgabe 5: 35 Punkte
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Musste man bei Aufgabe 1 sagen zu welchem Datum die Kündigung erfolgen muss oder nur dass die Frist 3 Monate beträgt ? In der Aufgabe stand doch welche Kündigungsfrist er hat . Aber irgendwie sagen die anderen alle dass sie eine Frist berechnet haben bis wann die Kündigung zugehen soll . ?
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Ist doch jetzt alles egal was alles richtig und falsch sein könnte. Macht euch lieber Gedanken wegen Montag und Dienstag, denn das ist wichtiger!
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Antwortet mal auf die Fragen zu Dienstag
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