TV-V Stundenlohn

Der TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) gilt z.B. für Gemeindewerke, Stadtwerke, Kreiswerke, Wasserwerke, Wasserverbände und Zweckverbände. Seine Anwendung kann auch Sparten wie Bäder, Nahverkehr oder Abwasser umfassen.

Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.

Stundenlohn berechnen nach TVöD

Der folgende Button rechnet die Monatsgehälter in Stundenlöhne um:

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro vom 1.3.2024 - 31.12.2024 nach TV-V
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 2 Jahren in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 5
E 15 6.240 6.910 7.553 8.151 8.705 9.214
E 14 5.838 6.410 6.963 7.499 8.008 8.473
E 13 5.481 6.017 6.535 7.044 7.437 7.758
E 12 5.123 5.597 6.070 6.472 6.865 7.142
E 11 4.811 5.248 5.632 5.963 6.240 6.472
E 10 4.498 4.909 5.311 5.579 5.766 5.900
E 9 4.230 4.588 4.936 5.177 5.266 5.400
E 8 3.962 4.195 4.391 4.579 4.766 4.900
E 7 3.694 3.909 4.096 4.230 4.320 4.409
E 6 3.471 3.668 3.846 3.971 4.043 4.105
E 5 3.248 3.435 3.596 3.712 3.784 3.900
E 4 3.069 3.248 3.400 3.507 3.578 3.748
E 3 2.891 3.033 3.150 3.248 3.310 3.444
E 2 2.712 2.864 2.998 3.096 3.158 3.194
E 1 2.457
Tarifrunde 2025: Voraussichtliche Entgelttabelle ab dem 01.04.2025 ...





Auszug aus § 10 TV-V: Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
  1. für Überstunden: 30 v.H.,
  2. für Nachtarbeit: 25 v.H.,
  3. für Sonntagsarbeit: 25 v.H.,
  4. für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag: 35 v.H.,
  5. für Feiertagsarbeit: 135 v.H.,
  6. für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember: 40 v.H.,
  7. für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt: 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis g wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 11) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b.

(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen (z.B. Tablets) erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe der Arbeitsleistungen für jeden angefangenen 24-Stundenzeitraum der Rufbereitschaft auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(Fassung des 13. Änderungstarifvertrags vom 18. April 2018)

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