Zusatzversorgung öffentlicher Dienst
Die Zusatzversorgung ist neben der gesetzlichen Rente ein Baustein der Altersvorsorge für die Tarifbeschäftigten (Angestellten) des öffentlichen Dienstes. Sie wird auch Betriebsrente, Zusatzrente, VBL-Rente oder ZVK-Rente genannt.Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (ZÖD) ist eine Pflichtversicherung, das heißt weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können darauf verzichten. Wird allerdings in einem Arbeitsvertrag lediglich die Anwendung des TVöD vereinbart, ist damit kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung verbunden, die einer Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Pflichtversicherungstarif entspricht (Bundesarbeitsgericht Urteil v. 12.3.2024).
Von der Zusatzversorgungskasse wird eine Rente gezahlt, wenn ein Anspruch auf eine Altersrente, Hinterbliebenen-Rente oder Erwerbsminderungsrente besteht.
Die Leistungen der Zusatzversorgung bestimmen die Sozialpartner des öffentlichen Dienstes durch Tarifvertrag, also z.B. dem TVöD Bund oder VKA, dem TV-L, dem TV-V oder einem TV-N. Beispiel TVöD:
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
"Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung."
Den Tarifvertrag ATV haben die Arbeitgeberverbände von Bund, Ländern und Kommunen sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossen.
"Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung."
Ergänzend können die Beschäftigte freiwillig Eigenbeiträge zur Zusatzversorgung leisten. Davon abzugrenzen ist die Gehaltsumwandlung bzw. Entgeltumwandlung.
Der Inhalt des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K):
Präambel Erster Teil Punktemodell
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt II Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung
§ 2 Pflichtversicherung
§ 3 Beitragsfreie Versicherung
§ 4 Überleitung der Versicherung
Abschnitt III Betriebsrente
§ 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn
§ 6 Wartezeit
§ 7 Höhe der Betriebsrente
§ 8 Versorgungspunkte
§ 9 Soziale Komponenten
§ 10 Betriebsrente für Hinterbliebene
§ 11 Anpassung und Neuberechnung
§ 12 Nichtzahlung und Ruhen
§ 13 Erlöschen
Abschnitt IV Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
§ 14 Sonderregelungen für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
Abschnitt V Finanzierung
§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
§ 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag
§ 16 Umlagen
§ 17 Sanierungsgelder
§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
§ 19 Bonuspunkte
Abschnitt VI Verfahren
§ 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
§ 21 Versicherungsnachweise
§ 22 Zahlung und Abfindung
§ 23 Ausschlussfristen
§ 24 Beitragserstattung
Abschnitt VII Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
§ 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
Zweiter Teil Freiwillige Versicherung
§ 26 Freiwillige Versicherung
§ 27 Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 28 Höherversicherte
§ 29 Von der Pflichtversicherung Befreite
Abschnitt II Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten
§ 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten
§ 32 Grundsätze
§ 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 35 Sterbegeld
§ 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002
§ 36a Übergangsregelungen
§ 37 Sonderregelungen für lebensversicherte Beschäftigte eines Arbeitgebers, der erstmalig nach dem 31. Dezember 2000 einem Mitgliedverband der VKA beitritt
§ 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost
§ 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5
§ 39 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Geltungsbereich
Anlage 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Anlage 3 Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt
Anlage 4 Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz
Anlage 5 Altersvorsorgeplan 2001
Kostenloser Download: Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Fassung: Nr. 8)
Nachteil / Kritik an der Zusatzversorgung:
Gemäß § 11 des ATV werden die Betriebsrenten beginnend ab dem Jahr 2002 zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 % erhöht. Da die Inflation in Deutschland in der Regel höher ist als 1 % (z.B. 2023: ca. 6 %), verliert die Zusatzversorgung jährlich an Wert.
Entgeltumwandlung:
Ein Teil des Gehalts kann für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Auf den umgewandelten Anteil des Entgelts fallen keine Einkommensteuer und keine Sozialabgaben an.
Kostenloser Download: Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen Öffentlichen Dienst(TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
Zusatzversorgungskassen:
Neben der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) gibt es mehrere Zusatzversorgungskassen. Für die Kommunen sind dies:
- Bayerische Versorgungskammer BVK (München), Bayerischer Versorgungsverband, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden
- Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (Emden)
- Kommunale Versorgungskassen Kurhessen Waldeck (Kassel)
- kvw - Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (Münster)
- Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg KVBW (Karlsruhe)
- Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg KVBbg (Gransee)
- Kommunaler Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern – VM-V (Schwerin)
- Kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern – ZMV (Strasburg)
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen KVS (Dresden), Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen ZVK (Dresden)
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (Magdeburg), Zusatzversorgungskasse
- Kommunaler Versorgungsverband Thüringen KVT, Zusatzversorgungskasse Thüringen (Artern)
- Kommunales Dienstleistungszentrum Personal und Versorgung (Wiesbaden), Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau, Zusatzversorgungskasse
- Niedersächsische Versorgungskasse (Hannover)
- Pfälzische Pensionsanstalt (Bad Dürkheim)
- Rheinische Versorgungskassen (Köln)
- Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse RZVK des Saarlandes (Saarbrücken)
- Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (Kiel)
- Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände ZVK (Darmstadt)
- Versorgungskasse Oldenburg (Oldenburg)
- Zusatzversorgungskassen der Stadt Frankfurt, der Stadt Hannover, der Stadt Köln
Beispielhafte Themen:
- Verbeamten oder nicht?
- Rente vor Regelalterseintritt
- Betriebliche Altersversorgung / Zusatzversorgung
- Vorruhestand/Altersteilzeit Voraussetzungen
- Anrechnung Gehalt, Rente, Zusatzversorgung etc. auf Witwengeld
- Sozialversicherungsfreiheit der Umlagen zur Zusatzversorgung im ö. D.
- Gehalt im Öffentlichen Dienst - TVöD
- VBL
- Jährliche Erhöhung der Zusatzversorgung
- Zusatzversorgung - wer bezahlt sie?
- Was tun nach VBL Kündigung?
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