Zusatzversorgung öffentlicher Dienst

Die Zusatzversorgung ist neben der gesetzlichen Rente ein Baustein der Altersvorsorge für die Tarifbeschäftigten (Angestellten) des öffentlichen Dienstes. Sie wird auch Betriebsrente, Zusatzrente, VBL-Rente oder ZVK-Rente genannt.

Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (ZÖD) ist eine Pflichtversicherung, das heißt weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können darauf verzichten. Wird allerdings in einem Arbeitsvertrag lediglich die Anwendung des TVöD vereinbart, ist damit kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung verbunden, die einer Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Pflichtversicherungstarif entspricht (Bundesarbeitsgericht Urteil v. 12.3.2024).

Von der Zusatzversorgungskasse wird eine Rente gezahlt, wenn ein Anspruch auf eine Altersrente, Hinterbliebenen-Rente oder Erwerbsminderungsrente besteht.

Die Leistungen der Zusatzversorgung bestimmen die Sozialpartner des öffentlichen Dienstes durch Tarifvertrag, also z.B. dem TVöD Bund oder VKA, dem TV-L, dem TV-V oder einem TV-N. Beispiel TVöD:
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
"Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung."
Den Tarifvertrag ATV haben die Arbeitgeberverbände von Bund, Ländern und Kommunen sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossen.

Ergänzend können die Beschäftigte freiwillig Eigenbeiträge zur Zusatzversorgung leisten. Davon abzugrenzen ist die Gehaltsumwandlung bzw. Entgeltumwandlung.

Der Inhalt des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K):
Präambel Erster Teil Punktemodell
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung
§ 2 Pflichtversicherung
§ 3 Beitragsfreie Versicherung
§ 4 Überleitung der Versicherung

Abschnitt III Betriebsrente
§ 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn
§ 6 Wartezeit
§ 7 Höhe der Betriebsrente
§ 8 Versorgungspunkte
§ 9 Soziale Komponenten
§ 10 Betriebsrente für Hinterbliebene
§ 11 Anpassung und Neuberechnung
§ 12 Nichtzahlung und Ruhen
§ 13 Erlöschen

Abschnitt IV Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
§ 14 Sonderregelungen für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Abschnitt V Finanzierung
§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
§ 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag
§ 16 Umlagen
§ 17 Sanierungsgelder
§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
§ 19 Bonuspunkte

Abschnitt VI Verfahren
§ 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
§ 21 Versicherungsnachweise
§ 22 Zahlung und Abfindung
§ 23 Ausschlussfristen
§ 24 Beitragserstattung

Abschnitt VII Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
§ 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

Zweiter Teil Freiwillige Versicherung
§ 26 Freiwillige Versicherung
§ 27 Verfahren

Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 28 Höherversicherte
§ 29 Von der Pflichtversicherung Befreite

Abschnitt II Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten
§ 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten
§ 32 Grundsätze
§ 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 35 Sterbegeld
§ 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002
§ 36a Übergangsregelungen
§ 37 Sonderregelungen für lebensversicherte Beschäftigte eines Arbeitgebers, der erstmalig nach dem 31. Dezember 2000 einem Mitgliedverband der VKA beitritt
§ 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost
§ 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5
§ 39 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Geltungsbereich
Anlage 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Anlage 3 Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt
Anlage 4 Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz
Anlage 5 Altersvorsorgeplan 2001

Kostenloser Download: Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Fassung: Nr. 8)

Nachteil / Kritik an der Zusatzversorgung:
Gemäß § 11 des ATV werden die Betriebsrenten beginnend ab dem Jahr 2002 zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 % erhöht. Da die Inflation in Deutschland in der Regel höher ist als 1 % (z.B. 2023: ca. 6 %), verliert die Zusatzversorgung jährlich an Wert.

Entgeltumwandlung:
Ein Teil des Gehalts kann für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Auf den umgewandelten Anteil des Entgelts fallen keine Einkommensteuer und keine Sozialabgaben an.

Kostenloser Download: Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen Öffentlichen Dienst(TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003

Zusatzversorgungskassen:
Neben der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) gibt es mehrere Zusatzversorgungskassen. Für die Kommunen sind dies:
Fragen wie z.B. Auszahlung der Zusatzversorgung, Angaben in der Steuererklärung oder das Verfahren bei Kündigung können Sie in unseren Foren für Arbeitnehmer stellen.

Beispielhafte Themen:





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