Öffentliche Verwaltung - Urlaub

Der Urlaubsanspruch in der öffentlichen Verwaltung richtet sich nach Tarifverträgen oder Gesetzen, das sind insbesondere:
Zum Beispiel ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) folgendes geregelt:

Abschnitt IV: Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
§ 27 Zusatzurlaub
§ 28 Sonderurlaub
§ 29 Arbeitsbefreiung
§ 6 Freie Tage Heiligabend und Silvester
Regenerationstage & Umwandlungstage für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst

Vergleichbare Regelung zum Urlaub finden sich auch in den anderen Tarifverträgen und in den Beamtengesetzen.

Soweit der TVöD keine Regelungen trifft, gilt für Arbeitnehmer das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Unsere wichtigsten Foren zum Urlaub:



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