Öffentliche Verwaltung - Urlaub
Der Urlaubsanspruch in der öffentlichen Verwaltung richtet sich nach Tarifverträgen oder Gesetzen, das sind insbesondere:- TVöD (Beschäftigte beim Bund oder den Kommunen)
- TV-L (Beschäftigte der Länder)
- Beamtengesetze von Bund und Ländern (Beamte)
- TVAöD BT BBiG (Auszubildende)
- TVPöD (Praktikanten)
Abschnitt IV: Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
§ 27 Zusatzurlaub
§ 28 Sonderurlaub
§ 29 Arbeitsbefreiung
§ 6 Freie Tage Heiligabend und Silvester
Regenerationstage & Umwandlungstage für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
Vergleichbare Regelung zum Urlaub finden sich auch in den anderen Tarifverträgen und in den Beamtengesetzen.
Soweit der TVöD keine Regelungen trifft, gilt für Arbeitnehmer das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Unsere wichtigsten Foren zum Urlaub:
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