TVöD Urlaub

§ 26 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) weist die Ansprüche der Beschäftigten auf bezahlten Erholungsurlaub aus.

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen / dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Mitarbeiter der Sparkassen haben nach dem TVöD-S einen höheren Urlaubsanspruch (32 Urlaubstage im Jahr).
Schwerbehinderte erhalten zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr. Soweit sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, sind es 5 zusätzliche Urlaubstage (§ 208 SGB IX).
Ausnahmen von den Fristen im § 26 Absatz 2 a) gelten für den Mutterschutz (MuSchG) und die Elternzeit (BEEG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit in der Regel mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres (15-Monatsfrist).

Der Erholungsurlaub ist abzugrenzen von: Ergänzend gilt auch für die Angestellten nach TVöD das Bundesurlaubsgesetz. Dieses regelt insbesondere:
§ 1 Urlaubsanspruch
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Dauer des Urlaubs
§ 4 Wartezeit
§ 5 Teilurlaub
§ 6 Ausschluss von Doppelansprüchen (Arbeitgeberwechsel)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs


Die Absprache, Gewährung oder auch Versagung von Urlaub nach TVöD ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Beispiele:


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