TVöD Sonderurlaub
§ 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschreibt den Sonderurlaub:“Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Kommentierung:
Dieser Sonderurlaub wird häufig als "unbezahlter Urlaub" bezeichnet. Er ist zu unterscheiden vom regulären Urlaub nach § 26 TVöD und von der Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD, bei denen jeweils das Gehalt weitergezahlt wird.
Für den Antrag sind keine Frist und Form vorgeschrieben. Der TVöD enthält keine Definition des wichtigen Grundes. Da die Gewährung des Sonderurlaubs im Ermessen des Arbeitgebers steht, besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Insofern ist die Begründung des Antrags von großer Bedeutung.
Wichtige Gründe, um Sonderurlaub zu beantragen, können zum Beispiel sein:
- Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
- Fortbildung (z.B. Studium, Promotion)
- Politisches Mandat (z.B. Gemeinderat / Stadtrat, Bürgermeister)
- Ehrenamt (z.B. Übungsleiter)
- Plötzliche Erkrankung oder Unfall eines Angehörigen
- Notlagen (Hochwasser, Hausbrand)
- Sabbatical, Weltreise
Beispielhafte Diskussionen zum Sonderurlaub aus unseren Foren:
- Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung
- Gilt Erziehungsurlaub als Sonderurlaub ?
- Beurlaubung / unbezahlter Sonderurlaub
- Freistellung/ Sonderurlaub
- Unbezahlte Freistellung
- Jubiläum - Sonderzahlung / Sonderurlaub
- Sonderurlaub beim Tod des Schwagers
- Verkürzung von Sonderurlaub
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