Der Verdienst an der Volkshochschule (VHS)

Volkshochschulen sind kommunale Einrichtungen, die sich vorwiegend der Erwachsenenbildung und der Weiterbildung widmen. Zum Teil werden Volkshochschulen gemeinsam mit Kunstschulen betrieben.

Die Volkshochschulen benötigen Dozenten für die Leitung der Kurse sowie Kräfte in der Verwaltung, Informationstechnik und Haustechnik. Bei den Dozenten, die auch Volkshochschullehrer oder Kursleiter genannt werden, wird zwischen hauptamtlichen Mitarbeitern und freien Mitarbeitern auf Honorarbasis (Honorardozenten) unterschieden. Vielfach werden von Volkshochschulen auch geringfügige Beschäftigungen (Minijobs), Stellen im Bundesfreiwilligendienst (BFD) sowie ehrenamtliche Tätigkeiten angeboten.

So ermittelt man den Verdienst an Volkshochschulen:
Die Honorare und Gehälter können zwischen den Volkshochschulen abweichen, denn es gibt für Kommunen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

I. Hauptamtliche Beschäftigte und Beamte

In vielen kommunalen Volkshochschulen kommt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD VKA) zur Anwendung. Die Abkürzung VKA steht für Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände. Es werden 2 Gehaltstabellen unterschieden. Das Brutto-Gehalt ergibt sich aus einer Kombination von Entgeltgruppe und Stufe. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Stadt Hamburg setzt ausschließlich freiberufliche Kursleiter ein. Es werden auch im TV-L 2 Gehaltstabellen unterschieden. Das Brutto-Gehalt ergibt sich aus einer Kombination von Entgeltgruppe und Stufe. Einige Volkshochschulen verfügen über einen Haustarifvertrag. Dessen Vergütungen und Arbeitsbedingungen können an den TVöD gekoppelt / angelehnt sein.

Des weiteren beschäftigen einige Kommunen in ihren Volkshochschulen auch Beamte. Mehr zur Beamtenbesoldung ...

a) Eingruppierung in eine Entgeltgruppe nach TVöD:

Abhängig von den übertragenen Tätigkeiten gilt in der Regel folgende Eingruppierung:
Die Eingruppierung und die Höhergruppierung sind in den §§ 12, 13 TVöD geregelt. In der Regel bedarf es vor der Eingruppierung einer Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) und Stellenbewertung (Arbeitsplatzbewertung). Maßgeblich für die Stellenbewertung sind die tatsächlich übertragenen Aufgaben, die nicht nur vorübergehend auszuüben sind.

Jede Entgeltgruppe weist Tätigkeitsmerkmale auf (Beispiel Entgeltgruppe 9a: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert."). Die Tätigkeitsmerkmale sind unten auf dieser Seite aufgeführt.

Die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe müssen in der Regel nur zur Hälfte (50 %) erfüllt werden. Dabei kommt es auf den Zeitanteil der Arbeitsvorgänge an. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

Auch die Qualifikation kann bei der Eingruppierung eine Rolle spielen (typische Formulierung: Entgelt je nach Qualifikation bis zur Entgeltgruppe X). Wenn eine geforderte Qualifikation nicht vorhanden ist, wird der Bewerber regelmäßig eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium ist jedoch nur dann für die Eingruppierung relevant, wenn diese/dieses benötigt wird, um die wahrzunehmenden Tätigkeiten fachgerecht ausüben zu können.

Für die Eingruppierung von Beschäftigen in Volkshochschulen der Kommunen gelten je nach Tätigkeiten die folgenden Tätigkeitsmerkmale:

b) Die Stufe / Erfahrungsstufe nach TVöD:

Es gibt 6 Stufen. Die konkrete Stufe des Angestellten ergibt sich grundsätzlich aus der Anzahl von Berufsjahren im öffentlichen Dienst.

Bei der Einstellung wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Des weiteren kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren erfolgt ein Stufenaufstieg. Der Stufenaufstieg kann bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, ist auch eine Verlängerung der Stufenlaufzeit möglich.

Nach der Fachkräfte-Richtlinie der VKA vom 10.11.2023 können Stufen vorweggewährt werden.

c) Weitere Zahlungen nach TVöD:

Zusätzlich werden Zulagen und Zuschläge gezahlt. Beispiele:

II. Honorarkräfte

Die Höhe der Honorare für freiberufliche Dozenten ist regelmäßig abhängig von den geforderten Leistungen und der erforderlichen Qualifikation (z.B. ohne / mit Ausbildung, Bachelor, Master). Zum Teil werden die Honorare an die Entwicklung der Entgelte im TVöD bzw. TV-L gekoppelt.

Die Frage, ob Dozenten an Volkshochschulen in zulässiger Weise als Honorarkraft beschäftigt werden können, ist nicht unumstritten. So hat das Bundessozialgericht im sog. Herrenberg-Urteil entschieden, dass ein Musiklehrer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, der eine Tätigkeit nach Weisungen ausübt und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist. Aufgrund dieses Urteils überführen immer mehr Städte die Honorarlehrkräfte an Musikschulen in ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis.

Viele Städte und Gemeinden verfügen über Honorarordnungen, die vom Rat beschlossen werden. Beispielhafte Inhalte: Einen Eindruck über den Stundenlohn als VHS-Kursleiter geben die gültigen Honorare in Berlin. Diese weisen verschiedene Differenzierungen auf. Ferner wurde für "arbeitnehmerähnliche Personen" vereinbart, dass diese einen Urlaubsanspruch haben, einen Zuschuss zur Kranken- und Rentenversicherung erhalten sowie Ansprüche auf Zahlungen bei Krankheit und bei Reha besitzen.

*Dieses Recht kann für Freiberufler*innen dann bestehen, wenn sie in einem dauerhaften Verhältnis über 50 Prozent ihrer jährlichen Honorareinnahmen von einem/einer Hauptauftraggeber*in erhalten (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg).

III. Ehrenamtliche Helfer

Die ehrenamtlichen Helfer erhalten vielfach eine steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Beispielhafte Bildungsabschlüsse, die für Stellen in Volkshochschulen gefordert werden:

Die Volkshochschulen werden in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben. Neben unselbständigen Regiebetrieben sind beispielsweise auch Zweckverbände, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) und eingetragene Vereine (e.V.) gebräuchlich.

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