E 5 TVöD

E 5 (auch: EG 5) bezeichnet eine Entgeltgruppe / Lohngruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser Tarif gilt für die Beschäftigten der Kommunen (VKA) und des Bundes.

Die Entgeltgruppe 5 gilt insbesondere bei Tätigkeiten, für die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren notwendig ist.
Des weiteren greift die Entgeltgruppe 5, soweit die Tätigkeiten mindestens zur Hälfte gründliche Fachkenntnisse erfordern.

Gehalt / Verdienst nach Stufen (Auszug aus der Entgelttabelle TVöD):

Monatliches Bruttoentgelt in Euro vom 1.3.2024 - 31.12.2024
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neu nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
2.929 3.118 3.245 3.380 3.505 3.570

Stufen / Stufenlaufzeit: Bei der Einstellung wird eine einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Ferner kann der Stufenaufstieg bei Leistungen erheblich über [unter] dem Durchschnitt verkürzt [verlängert] werden.

Beispiele für Stellen in Entgeltgruppe E 5 TVöD (m/w/d): Eingruppierung Entgeltgruppe 5 gemäß Entgeltordnung:

a) Allgemeine Tätigkeitsmerkmale:

aa) Handwerkliche Tätigkeiten:
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Anmerkung: In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW und Schleswig-Holstein bestehen landesbezirkliche Tarifverträge mit speziellen Tätigkeitsmerkmalen.

ab) Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst - Fallgruppen:
  1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
    Anmerkung: Soweit der Arbeitnehmer Tätigkeiten aus verschiedenen Berufsbildern ausübt, müssen sich zeitlich mindestens 50 % der Arbeitsvorgänge dem erlernten Berufsbild zuordnen lassen (Hälfteprinzip).
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
    (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
b) Spezielle Tätigkeitsmerkmale:
Weitere Informationen und Tipps: Beispielhafte Themen aus unseren Foren:





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